Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_722/2016 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer 6B_722/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual sought judicial review after an appellate court decision, but faced procedural issues concerning the payment of court fees. Initially required to pay a deposit of 2,000 CHF, the individual applied for legal aid, claiming financial hardship. However, they failed to adequately demonstrate their claimed lack of financial means by the deadlines provided by the court. After being informed that they needed to substantiate their financial situation and having been given extensions to do so, the individual submitted late information that was not considered. Consequently, the court decided not to consider the appeal due to the failure to pay the required court costs within the specified timeframe.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Security Deposit: Initially required to pay a deposit of 2,000 CHF, the individual applied for legal aid, claiming financial hardship. However, they failed to adequately demonstrate their claimed lack of financial means by the deadlines provided by the court. After being informed that they needed to substantiate their financial situation and having been given extensions to do so, the individual submitted late information that was not considered. Consequently, the court decided not to consider the appeal due to the failure to pay the required court costs within the specified timeframe.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf die Berufung Nichteintreten unbezahlte Mietkaution Leistung des Kostenvorschusses Fristversäumnis Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the required cost deposit was not paid following procedural warnings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_722/2016

Urteil vom 23. September 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf die Berufung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Mai 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 13. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 7. Juli 2016 ersuchte er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Er habe "kein Geld" für die Bezahlung des Kostenvorschusses.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 erläuterte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege. Es stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer keinen Beweis für die behauptete Bedürftigkeit beibringe. Es wurde ihm daher eine Frist angesetzt bis zum 16. August 2016, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachträglich noch eingehend zu begründen und die Angaben zu belegen, ansonsten das Gesuch abgewiesen und eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt würden.

Der Beschwerdeführer reichte am 15. Juli 2016 einen Ausdruck über Kontobewegungen des Privatkontos bei der A.________ ein. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit, dass der fragliche Ausdruck keinen Aufschluss über die behauptete Prozessarmut gebe. Erneut wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie seinen Grundbedarf umfassend darlegen und dokumentieren müsse. Unter Verweis auf das Schreiben vom 12. Juli 2016 wurde ihm zudem in Erinnerung gerufen, dass er Frist bis zum 16. August 2016 habe, um das Gesuch nachträglich zu begründen und seine Angaben zu beweisen, ansonsten darauf nicht eingetreten und eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt würden.

Der Beschwerdeführer wies seine Bedürftigkeit innert Frist nicht nach. Entsprechend wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 26. August 2016 abgewiesen.

Am 30. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 12. September 2016 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Nach Ablauf der Frist sandte der Beschwerdeführer am 19. September 2016 Informationen zu seiner wirtschaftlichen Situation. Es geht indessen nicht an, zuvor Versäumtes nachzuholen, nachdem die Frist bereits abgelaufen ist und das Bundesgericht über die entsprechende Frage endgültig geurteilt hat. Die Eingabe ist verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden, zumal der Beschwerdeführer einen nachvollziehbaren Grund für die Verspätung auch nicht nennt.

Innert Frist ging der Kostenvorschuss nicht ein. Androhungsgemäss ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill