Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_722/2012 KI-generiert

Federal Court Dismisses Fishery Act Appeal for Missed Written Declaration Deadline

Geschäftsnummer 6B_722/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint concerning a violation of the fisheries law, where the involved party failed to submit a written appeal within the statutory deadline following a judgment from a district court. The individual argued that they had not been adequately informed by the district court regarding the appeal process. However, the court provided clear instructions on the necessity to submit the appeal within 20 days, which rendered the complaint inadmissible. Consequently, the individual's request for free legal aid was denied, and court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Court Dismisses Fishery Act Appeal for Missed Written Declaration Deadline: The individual argued that they had not been adequately informed by the district court regarding the appeal process. However, the court provided clear instructions on the necessity to submit the appeal within 20 days, which rendered the complaint inadmissible. Consequently, the individual's request for free legal aid was denied, and court costs were imposed.

Schlagwörter

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Übertretung des Gesetzes über die Fischerei (FischG) Fristversäumnis Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege fehlende Akten Zahlungsbefehl gesetzliche Voraussetzung Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse entry into proceedings (Non-entrée en matière) for the appeal.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs upon the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_722/2012

Urteil vom 28. Januar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Übertretung des Gesetzes über die Fischerei (FischG),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Strafkammer,

vom 14. November 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Vorinstanz auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, innert der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Bezug auf die Berufungserklärung durch das Bezirksgericht Andelfingen nicht aufgeklärt worden. Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen enthält auf S. 9 indessen eine ausführliche und klare Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die Notwendigkeit, binnen 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, sogar in Fettdruck hingewiesen wird. Inwieweit das Recht im Sinne von Art. 95 BGG noch eine zusätzliche Aufklärung des Beschwerdeführers verlangt hätte, ist seiner Eingabe nicht zu entnehmen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn