Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_721/2018 KI-generiert

Prosecutor Non-Prosecution Appeal Upheld Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_721/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a plaintiff against a decision by the Basel-Landschaft Public Prosecutor’s Office and the Cantonal Court, which declined to proceed with a case against a prosecutor accused of misconducts such as abuse of office, forgery, breach of secrets, and favoritism. The plaintiff challenged this decision, arguing that the prosecutor committed offenses related to falsely dated and completed official documents, as well as improper handling of confidential information during judicial processes. The Cantonal Court dismissed the complaint due to insufficient substantiation, despite giving the plaintiff an opportunity to improve their submission. The plaintiff subsequently took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the Cantonal Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 StPO, Art. 396 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecutor Non-Prosecution Appeal Upheld Due to Insufficient Substantiation: The plaintiff challenged this decision, arguing that the prosecutor committed offenses related to falsely dated and completed official documents, as well as improper handling of confidential information during judicial processes. The Cantonal Court dismissed the complaint due to insufficient substantiation, despite giving the plaintiff an opportunity to improve their submission. The plaintiff subsequently took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the Cantonal Court's decision.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung (Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung etc.) Strafverfolgung Urkundenfälschungsverfahren substantiierte Begründung Beweislosigkeit öffentliche Verhandlung Ermessen der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (70)

BB.2024.156 (2025-09-30)
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«…g hat sich mit den Erwägungen des angefochte- nen Entscheids auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.w.H.) und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen ander…»
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«…exigence de motivation est respectée si les conclusions peuvent être sans équivoque déduites de la motivation (arrêt TF 6B_721/2018 du 19 novembre 2018 consid. 2.1 et les références citées; BSK StPO/JStPO-BÄHLER, 3e éd. 2023, art. 385 n. 3). La recour…»
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«…sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer Urteile 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2; 6B_721/2018 vom 19. November 2018, E. 2.1). Aus der Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Aufhebung der Verfügun…»
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Appeal Against Vehicle Sequestration Due to Insufficient Reasoning
«…ence de motivation est respectée si les conclusions peuvent être sans équivoque déduites de la motivation (cf. arrêt TF 6B_721/2018 du 19 novembre 2018 consid. 2.1 et les références citées; BSK StPO/JStPO-BÄHLER, 3e éd. 2023, art. 385 n. 3). Le recour…»
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«…owie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer Ur- teile 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2; 6B_721/2018 vom 19. November 2018, E. 2.1). Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der Ver- fügun…»
502 2024 267 (2025-02-06) · fr
Prosecutor's Refusal to Charge Unlawful Subtraction of Judicial Documents Upheld on Appeal
«…ence de motivation est respectée si les conclusions peuvent être sans équivoque déduites de la motivation (cf. arrêt TF 6B_721/2018 du 19 novembre 2018 consid. 2.1 et les références citées; BSK StPO/JStPO-BÄHLER, 3e éd. 2023, art. 385 n. 3). Le recour…»
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«…ng weniger strenge Anforderungen an die Einräumung einer Nachfrist (vgl. Urteile 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1). Ein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus ist vorliegend nicht ersichtl…»
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«…nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1). Nach der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2…»
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«…ence de motivation est respectée si les conclusions peuvent être sans équivoque déduites de la motivation (cf. arrêt TF 6B_721/2018 du 19 novembre 2018 consid. 2.1 et les références citées; BSK StPO/JStPO-BÄHLER, 3e éd. 2023, art. 385 n. 3). Le recour…»
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«…der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist (für viele: Urteil des BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; BSK StPO-GUIDON, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N 9c; BÄHLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg…»
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«…ence de motivation est respectée si les conclusions peuvent être sans équivoque déduites de la motivation (cf. arrêt TF 6B_721/2018 du 19 novembre 2018 consid. 2.1 et les références citées; BSK StPO/JStPO-BÄHLER, 3e éd. 2023, art. 385 n. 3). Le recour…»
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«…ence de motivation est respectée si les conclusions peuvent être sans équivoque déduites de la motivation (cf. arrêt TF 6B_721/2018 du 19 novembre 2018 consid. 2.1 et les références citées; BSK StPO/JStPO-BÄHLER, 3e éd. 2023, art. 385 n. 3). Le recour…»
502 2024 84 (2024-04-25) · fr
Inadmissibility of Appeal Regarding Replacement of Defense Counsel Due to Lack of Specific Contestation
«…ence de motivation est respectée si les conclusions peuvent être sans équivoque déduites de la motivation (cf. arrêt TF 6B_721/2018 du 19 novembre 2018 consid. 2.1 et les références citées; BSK StPO/JStPO-BÄHLER, 3e éd. 2023, art. 385 n. 3). Le recour…»
470.2024.16 (2024-04-23) · bl
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«…sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (BGer Urteile 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 3.2; 6B_721/2018 vom 19. November 2018, E. 2.1). Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der Verfügung…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_721/2018

Urteil vom 19. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. April 2018 (470 18 50).

Sachverhalt:

A. Am 7. Februar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Verfahren gegen Staatsanwalt X.________ wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung, Urkundenfälschung im Amt, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Begünstigung nicht an die Hand. Das Kantonsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ am 24. April 2018 mangels genügender Begründung nicht ein, nachdem es ihm die Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe gegeben hatte.

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG). Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft eine Verletzung von Parteirechten rügen, die ihr nach Verfahrensrecht, Bundesverfassung oder EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Sie kann etwa vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten, oder sie sei nicht angehört worden, sie habe keine Beweisanträge stellen, oder keine Einsicht in die Akten nehmen können. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz auf seine Beschwerde nicht eintrat, ist er zur Beschwerde in Strafsachen befugt. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob ihm die Staatsanwaltschaft zu Recht ein Strafantragsrecht abgesprochen hat und ob sich deren Mitglieder auch ohne Strafantrag des Amtsmissbrauchs schuldig machen können. Zwar ist die Person, die den Strafantrag stellt, zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG), doch hat sich die Vorinstanz zu diesen (materiellen) Fragen nicht geäussert, sodass sie nicht Gegenstand des Verfahrens bilden.

2. Zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2018 erhobene Beschwerde genügend begründet hat.

2.1. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteile 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3; 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 385 StPO ). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Urteil 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c zu Art. 396 StPO ). Bei Laienbeschwerden ist praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführenden hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (6B_279/2013 vom 5. September 2013 E. 1; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1b zu Art. 385 StPO ). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 385 Abs. 2 StPO ).

2.2. In der vorinstanzlich angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat die Staatsanwaltschaft zusammengefasst erwogen, der beanzeigte Staatsanwalt habe offensichtlich weder eine Urkundenfälschung noch eine Urkundenfälschung im Amt begangen, indem er das ausdrücklich als solches bezeichnete Rektifikat einer Einstellungsverfügung vom 10. März 2017 mit demselben Datum ausgestattet habe. Dieses sei vielmehr zutreffend, da nach wie vor die besagte Einstellungsverfügung rektifiziert worden sei. Zudem verkenne der Beschwerdeführer, dass allfällig falsche, ohne Weiteres zu berichtigende Angaben in einer Einstellungsverfügung, etwa die Bezeichnung "die Beschwerdeführer" anstatt "der Beschwerdeführer" grundsätzlich weder Urkundenfälschungen noch Amtsmissbrauch darstellten.

Die Einstellungsverfügung vom 10. März 2017 sei ferner klarerweise nicht kausal für die dem Beschwerdeführer in diversen Verfahren vor Kantons- sowie vor Bundesgericht auferlegten Kosten. Soweit er behaupte, falsche Angaben des Staatsanwalts in einer weiteren Verfügung seien ursächlich für eine (andere) Kostenauflage gewesen, sei kein Straftatbestand ersichtlich. Da das Kantonsgericht in Kenntnis der Akten entschieden habe, sei vielmehr ohne Weiteres anzunehmen, dass die staatsanwaltliche Verfügung nichts Tatsachenwidriges enthalten habe.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte fehle es an einer Prozessvoraussetzung zur Eröffnung eines Verfahrens. Dies, weil der Beschwerdeführer geltend mache, nicht zu wissen, ob der Staatsanwalt einen beschlagnahmten PC mit den Beschwerdeführer betreffenden privaten Dateien überhaupt an die Eigentümer herausgegeben habe, ohne die Dateien zu löschen. Die Herausgabe sei zudem auf Anordnung des Kantonsgerichts erfolgt. Die auch dem Beschwerdeführer eröffnete Verfügung der Staatsanwaltschaft habe ferner ausdrücklich die Auflage enthalten, die Daten vor der Herausgabe zu löschen, was zufolge der Akten auch geschehen sei.

Von einer Absicht des Staatsanwalts zur heimlichen Rückgabe könne keine Rede sein. Die Abweisung von Beweisanträgen stelle sodann offensichtlich keine Begünstigung dar, zumal die Anträge im Hauptverfahren erneuert werden könnten. Die weiteren Vorwürfe, wonach der Staatsanwalt bestimmte Personen als Auskunftspersonen statt als Beschuldigte einvernommen und das Kantonsgericht dies geschützt habe, erfüllten die Tatbestände des Amtsmissbrauchs, der Begünstigung sowie der Rechtsbeugung offensichtlich nicht.

2.3. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in seiner als "Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Februar 2018 und Revisionsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 18. Februar 2018 praktisch durchwegs mehrere Verfahren miteinander vermischt. So verlangt er mit Bezug auf vier Entscheide des Kantonsgerichts die Feststellung ihrer Fehlerhaftigkeit sowie offenbar deren Revision, weil sie falsche Tatsachen enthielten. Ebenso kritisiert er wiederholt das Bundesgericht, dem er fehlende Aktenkenntnis vorwirft. Ausserdem stellt er ein Ausstandsbegehren gegen die gesamte Staatsanwaltschaft. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, die Erwägungen der angefochtenen Verfügung wiederzugeben und seine Kritik daran zu erneuern sowie die Arbeitsweise des beschuldigten Staatsanwalts pauschal zu kritisieren. So behauptet er etwa, dieser habe die Gerichte in allen ihn betreffenden Verfahren mit falschen Angaben hinters Licht geführt und ihn systematisch benachteiligt. Dieses subjektive Empfinden und die stereotype Unterstellung grundsätzlich schadhafter Absichten der Staatsanwaltschaft ihm gegenüber bilde, so die Vorinstanz zutreffend, Grundlage seiner Beschwerde. Ihr ist zuzustimmen, dass eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung, wenn überhaupt, nur vereinzelt stattfindet, und sich der Beschwerdeführer dabei auf diffuse Mutmassungen und kaum nachvollziehbare Schlussfolgerungen beschränkt. Er zeigt hingegen nicht auf, inwiefern die Nichtanhandnahme des Verfahrens rechtswidrig sein oder auf einem falschen Sachverhalt beruhen soll. Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche beanzeigten Lebenssachverhalte die vorgeworfenen Straftatbestände weshalb erfüllen sollten. Er behauptet vielmehr bloss eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2018 als ungenügend bezeichnet und darauf nicht eintritt. Sie trägt dabei sowohl dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer ein juristischer Laie ist, wobei sie zu Recht seine Prozesserfahrung aufgrund zahlreicher Verfahren berücksichtigt, als auch der Tatsache, dass er bereits von der Möglichkeit einer Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hatte.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt