Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_720/2016 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Court (Delay in Written Judgment)

Geschäftsnummer 6B_720/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a complaint submitted by an individual to the Federal Court, alleging a violation of his rights due to the refusal of the Cantonal Court to provide a written justification for its judgment issued on March 22, 2016, following an appeal process. After initially requesting a repetition of the "grossly unlawful" procedure, the individual was informed that any grievances regarding the appeal process should be raised in subsequent proceedings. He later filed another complaint insisting on receiving a written justification and seeking damages for the perceived injustice. The Federal Court reviewed the timeline of the case, noting that delays were primarily caused by the complainant's actions, ultimately rejecting his later requests as manifestly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 4 StPO, Art. 84 Abs. 4 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appellant v. Cantonal Court (Delay in Written Judgment): After initially requesting a repetition of the "grossly unlawful" procedure, the individual was informed that any grievances regarding the appeal process should be raised in subsequent proceedings. He later filed another complaint insisting on receiving a written justification and seeking damages for the perceived injustice. The Federal Court reviewed the timeline of the case, noting that delays were primarily caused by the complainant's actions, ultimately rejecting his later requests as manifestly unfounded.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen unentgeltliche Rechtspflege E-Justice Vorleben Urteilsvorschlag Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal as obviously unfounded in a simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to rule against reducing the court costs due to the appellant's vexatious conduct.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_720/2016

Urteil vom 30. Juni 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nachdem das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 22. März 2016 ein Berufungsverfahren durchgeführt und ein abschliessendes Urteil gefällt hatte, wandte sich der Beschwerdeführer bereits am 5. April 2016 an das Gericht und beantragte, das "grob rechtswidrige" Verfahren sei zu wiederholen. Das Kantonsgericht teilte ihm mit Verfügung vom 11. April 2016 unter Hinweis darauf, dass allfällige Rügen betreffend das Berufungsverfahren im Rahmen eines eventuellen bundesgerichtlichen Verfahrens vorzubringen sein werden, mit, seine Eingabe vom 5. April 2016 werde zu den Akten gelegt. Auf eine dagegen gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_426/2016 vom 26. April 2016 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Eingabe vom 27. Juni 2016 unter Hinweis auf Art. 84 Abs. 4 StPO erneut mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Kantonsgericht sei zu verpflichten, ihm unverzüglich ein schriftlich begründetes Urteil aus dem Berufungsverfahren vom 22. März 2016 auszuhändigen. Für das erlittene Unrecht sei ihm eine Genugtuung auszurichten.

2. Muss ein Gericht ein erst im Dispositiv eröffnetes Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu ( Art. 84 Abs. 4 BGG ). Seit der Fällung des kantonsgerichtlichen Urteils sind bis zur zweiten Eingabe des Beschwerdeführers ans Bundesgericht in dieser Sache einige wenige Tage mehr verstrichen als die gesetzlich vorgesehenen 90 Tage. Indessen hat dies der Beschwerdeführer durch seine trölerischen Eingaben selber verursacht, so dass die kurze Verzögerung der Vorinstanz von vornherein nicht angelastet werden kann. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der mutwilligen Art der Prozessführung des Beschwerdeführers kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn