Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_720/2012 KI-generiert

Appeal Extension Denial in Drunk Driving Case

Geschäftsnummer 6B_720/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision from the Cantonal Court regarding driving under the influence. The individual received notification of the decision on October 17, 2012, and was required to submit an appeal by November 16, 2012. However, the appeal was filed late on November 18, 2012, after the individual requested an extension, which was denied since the appeal deadline was statutory and could not be extended. The individual argued that the notification was received late, but this claim was not considered sufficient to justify the late filing. Therefore, the appeal was dismissed for being untimely and lacking proper justification. Additionally, the individual sought free legal aid, which was also denied. The court ruled that the individual would bear the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Extension Denial in Drunk Driving Case: The individual received notification of the decision on October 17, 2012, and was required to submit an appeal by November 16, 2012. However, the appeal was filed late on November 18, 2012, after the individual requested an extension, which was denied since the appeal deadline was statutory and could not be extended. The individual argued that the notification was received late, but this claim was not considered sufficient to justify the late filing. Therefore, the appeal was dismissed for being untimely and lacking proper justification. Additionally, the individual sought free legal aid, which was also denied. The court ruled that the individual would bear the court costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Fahren in fahrunfähigem Zustand usw gesetzliche Frist unentgeltliche Rechtspflege Fristerstreckung qualifizierte Fahrunfähigkeit Beschwerdelegitimation Verfahrensmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits, pursuant to this procedural article.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the application for legal aid because the requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_720/2012

Urteil vom 7. Januar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahren in fahrunfähigem Zustand usw.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Oktober 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 17. Oktober 2012, um 15.50 Uhr, am Schalter zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 16. November 2012 dem Bundesgericht eingereicht werden müssen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Am 18. November 2012 wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und ersuchte um Fristerstreckung bis nach den Feiertagen (act. 1).

Das Bundesgericht teilte ihm am 21. November 2012 unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 1 BGG mit, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, komme eine Erstreckung nicht in Betracht. Im Übrigen dürfte die Eingabe vom 18. November 2012 ohnehin bereits verspätet sein. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde bis zum 5. Dezember 2012 zurückzuziehen (act. 3).

Am 2. Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, die Eingabe vom 18. November 2012 sei rechtzeitig, weil die Abholung des angefochtenen Entscheids "relativ spät" erfolgt sei. Im Übrigen hielt er am Gesuch um Fristerstreckung fest, da er von "Ereignissen" wisse, "bei denen Anwälten ohne weiteres Fristerstreckung gewährt" worden sei (act. 4).

Auf welche "Ereignisse" der Beschwerdeführer hinweisen will, ist nicht bekannt. Vielleicht meint er richterlich bestimmte Fristen, die aus zureichenden Gründen erstreckt werden können, sofern das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt wird ( Art. 47 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdefrist wird demgegenüber nicht vom Richter angesetzt, sondern ergibt sich direkt aus dem Gesetz ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Eine solche Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Das Erstreckungsgesuch ist abzuweisen.

Überdies ist die Eingabe vom 18. November 2012 verspätet. Dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid "relativ spät" abgeholt hat, vermag daran nichts zu ändern. Und schliesslich enthält die Eingabe vom 18. November 2012 keine Begründung, so dass sie auch den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 8) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn