Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_718/2022 KI-generiert

Cantonal Court Refusal to Hear Appeal Upheld Due to Defective Statement of Appeal

Geschäftsnummer 6B_718/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, referred to as A.________, filed an appeal against a decision by the Cantonal Court of St. Gallen, Criminal Chamber, which had dismissed a previous appeal due to the lack of a submitted appeal statement following the original judgment by a single judge of the See-Gaster District Court on December 13, 2021. A.________ had been accused of disobedience against public transportation safety orders and violations of COVID-19 regulations. He appealed to the Swiss Federal Tribunal, but failed to explain sufficiently how the lower court’s decision was legally flawed, particularly not addressing the reasons for not having submitted the appeal statement or claiming that he did not receive proper notification to do so. Consequently, the Federal Tribunal considered his appeal inadequately justified.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Court Refusal to Hear Appeal Upheld Due to Defective Statement of Appeal: Gallen, Criminal Chamber, which had dismissed a previous appeal due to the lack of a submitted appeal statement following the original judgment by a single judge of the See-Gaster District Court on December 13, 2021. A.________ had been accused of disobedience against public transportation safety orders and violations of COVID-19 regulations. He appealed to the Swiss Federal Tribunal, but failed to explain sufficiently how the lower court’s decision was legally flawed, particularly not addressing the reasons for not having submitted the appeal statement or claiming that he did not receive proper notification to do so. Consequently, the Federal Tribunal considered his appeal inadequately justified.

Schlagwörter

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Übertretung der Covid-19-Verordnung Nichteintreten Begründung Prozessvoraussetzung Untätigkeitsklage öffentliche Verhandlung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_718/2022

Urteil vom 24. August 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ungehorsam gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs usw.; Übertretung der Covid-19-Verordnung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 9. Mai 2022

(ST.2022.50-SK3).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht St. Gallen trat am 9. Mai 2022 auf eine von A.________erhobene Berufung nicht ein, weil er nach Ergehen der schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters des Kreisgerichts See-Gaster vom 13. Dezember 2021 keine Berufungserklärung eingereicht hatte. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt ( BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ( Art. 399 Abs. 1 StPO ). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein ( Art. 399 Abs. 3 StPO ).

3. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung des Beschwerdeführers mangels einer Berufungserklärung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht hinreichend. Soweit er sich zu den ihm in der Sache gemachten strafrechtlichen Vorwürfen äussert, gehen seine Ausführungen am Verfahrensgegenstand vorbei und sind sie von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids darzutun. Auch seine Vorbringen, mit denen er auf die Frage der Berufungseinreichung insoweit Bezug nimmt, als er sinngemäss betont, er habe nie eine Einladung zur Begründung seiner Berufung erhalten und es habe nie eine Berufungsverhandlung stattgefunden, vermögen nicht zu genügen. Darauf, dass die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheids laut der vorinstanzlichen Feststellung am 15. März 2022 an die Parteien versandt wurde und er dementsprechend ab diesem Zeitpunkt Gelegenheit zur Einreichung einer Berufungserklärung hatte, geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort näher ein. Er macht insbesondere nicht etwa geltend, die schriftliche Entscheidbegründung sei ihm gar nicht zugegangen oder diese habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten und er sei deshalb ausserstande gewesen, eine Berufungserklärung einzureichen. Dass und inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insgesamt nicht auf. Seine Beschwerdeeingabe vermag damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen.

4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller