Federal Supreme Court Upholds Conviction for Aiding Illegal Residency and Illegal Employment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a defendant who was found guilty of multiple violations concerning the illegal residence of foreigners and the employment of foreigners without permits, in accordance with Swiss immigration law. The lower court imposed a financial penalty comprising both a daily fine and a surcharge for the offenses. The defendant appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the conviction and claiming that his actions were common and should not be punishable. He also argued against the severity of his penalties compared to others and contested the inclusion of a prior conviction that he claimed he was unaware of. The appeal was ultimately dismissed by the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 116 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 23 Abs. 4 ANAG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG; Federal Supreme Court Upholds Conviction for Aiding Illegal Residency and Illegal Employment: The lower court imposed a financial penalty comprising both a daily fine and a surcharge for the offenses. The defendant appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the conviction and claiming that his actions were common and should not be punishable. He also argued against the severity of his penalties compared to others and contested the inclusion of a prior conviction that he claimed he was unaware of. The appeal was ultimately dismissed by the Federal Tribunal.
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KI-generiertUsed in the dispositive to reject the request for free legal aid.
Used to state that the financial situation of the appellant must still be taken into account when setting the court fee.
Used in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_717/2009
Urteil vom 26. Oktober 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 15. Juni 2009 (SST.2009.39 / ch / nl).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ mit Urteil vom 15. Juni 2009 der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG sowie der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ANAG schuldig. Für das erste Delikt wurde er teilweise als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verurteilt. Für das zweite Delikt wurde er mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft.
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "nichts anderes gemacht, als was viele andere auch so machen". Sein Verhalten könne "doch nicht strafbar sein". Zudem seien in anderen Fällen die Täter "viel milder bestraft" worden. Und schliesslich habe er von einer Vorstrafe, die ihm straferhöhend angerechnet worden sei, "nie etwas gewusst".
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Die Frage kann indessen offen bleiben.
Die Vorinstanz hat sich zu sämtlichen Fragen, die der Beschwerdeführer vor Bundesgericht aufwirft, geäussert, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann. Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn