Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_717/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Appeal on Coercion and Trespassing Conviction

Geschäftsnummer 6B_717/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was initially convicted by a district court for making false allegations, coercion, sexual coercion, false alarm, and trespassing, leading to a suspended seven-month prison sentence and requirements for treatment of a significant personal disorder. Upon appeal, a higher court reduced the sentence to a monetary fine but upheld parts of the conviction. The individual subsequently appealed to the federal court seeking acquittal, contesting aspects related to his coercion and trespassing charges, which he claimed were misrepresented. The federal court reviewed the appeal and ultimately dismissed it while imposing court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 128bis StGB, Art. 181 StGB, Art. 186 StGB, Art. 303 Ziff. 1 StGB, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal on Coercion and Trespassing Conviction: Upon appeal, a higher court reduced the sentence to a monetary fine but upheld parts of the conviction. The individual subsequently appealed to the federal court seeking acquittal, contesting aspects related to his coercion and trespassing charges, which he claimed were misrepresented. The federal court reviewed the appeal and ultimately dismissed it while imposing court costs on the individual.

Schlagwörter

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Nötigung falsche Anschuldigung Einrede der Verfassungswidrigkeit bedingter Strafvollzug Beschlagnahme von Beweismitteln Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Federal Tribunal referred to the reasoning of the lower court based on this article when dismissing the appeal regarding house trespass.

Art. 64 BGG

The Tribunal rejected the request for free legal aid based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The Tribunal took the appellant's financial situation into account by imposing a reduced court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_717/2008/bri

Urteil vom 5. November 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Favre, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Falsche Anschuldigung, Nötigung, sexuelle Nötigung, falscher Alarm, Hausfriedensbruch,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 27. August 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Kulm sprach X.________ mit Urteil vom 12. Februar 2008 des falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB , der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB , des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von fünf Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Ihm wurde die Weisung erteilt, sich einer Behandlung der paranoiden Persönlichkeitsstörung und der anhaltenden wahnhaften Störung erheblichen Ausmasses zu unterziehen und sich darüber halbjährlich schriftlich bei der Staatsanwaltschaft auszuweisen.

Das Obergericht des Kantons Aargau hiess eine Berufung von X.________ mit Urteil vom 27. August 2008 teilweise gut und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 90.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von fünf Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Im übrigen Umfang wurde die Berufung abgewiesen.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch.

2. Sowohl die Beschwerde als auch die erste und zweite Ergänzung sind beim Bundesgericht innert der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingegangen. Unter dem Gesichtswinkel der Rechtzeitigkeit ist auf alle drei Eingaben einzutreten.

3. Die Beschwerde beschränkt sich zur Hauptsache auf unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, der nicht zu entnehmen ist, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen würde oder willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Darauf ist nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die "Belästigung" (d.h. die Nötigung) geltend, es sei ihm nur darum gegangen, die Wahrheit herauszufinden (Beschwerde S. 2). Dies hat die Vorinstanz nicht verkannt. Sie hat indessen erwogen, auch für einen solchen Zweck sei das Nötigungsmittel der Gewalt unerlaubt und daher rechtswidrig (angefochtener Entscheid S. 8 E. 3.2.). Dem ist beizupflichten, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

In Bezug auf den Hausfriedensbruch (Beschwerde S. 4 und 14) genügt es in Anwendung von Art. 109 BGG , auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (angefochtener Entscheid S. 8 E. 3.3). Diese sind in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn