Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_716/2013 KI-generiert

Complainant v. Official of Child and Adult Protection Authorities

Geschäftsnummer 6B_716/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a public official concerning serious allegations, including false accusations and abuse of power related to child protection services. After the public prosecutor dismissed the complaint, the individual appealed to the Cantonal Court, which subsequently rejected the appeal due to the individual's failure to submit necessary documentation and pay court fees within the required timeframe. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which found that the appeal did not meet the criteria for consideration as the issues raised were not properly addressed in the previous stages of the legal process.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant v. Official of Child and Adult Protection Authorities: After the public prosecutor dismissed the complaint, the individual appealed to the Cantonal Court, which subsequently rejected the appeal due to the individual's failure to submit necessary documentation and pay court fees within the required timeframe. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which found that the appeal did not meet the criteria for consideration as the issues raised were not properly addressed in the previous stages of the legal process.

Schlagwörter

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Strafanzeige Erwachsenenschutzbehörde unentgeltliche Rechtspflege Drohung gegen Behörden und Beamte Kindesschutzkosten Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was refused based on the simplified procedure stipulated in this article.

Art. 64 BGG

The ex-post request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

This article guided the assessment of the court fees based on the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_716/2013

Urteil vom 17. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern , Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, üble Nachrede etc.),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. Juli 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen A.________, Mandatsführung Kindes- und Erwachsenenschutz, u.a. wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Freiheitsberaubung, Menschenhandels, Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs und Drohung. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen stellte das Strafverfahren am 19. Dezember 2012 ein. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Das Kantonsgericht Luzern trat darauf am 3. Juli 2013 nicht ein, weil der Beschwerdeführer innerhalb der ihm angesetzten Frist weder das Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege samt den notwendigen Beilagen eingereicht noch den Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 8. Mai 2013 bezahlt hatte.

2. Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger vor Bundesgericht nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Ob er gegen die Beschuldigte überhaupt Zivilansprüche stellen könnte, ist fraglich, kann indessen offen bleiben, weil die Beschwerde aus andern Gründen unbehelflich ist. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen nur geltend, die Beschuldigte habe sich mehrfach schuldig gemacht, die Behörden belogen, falsch ausgesagt, ihre Kompetenzen überschritten, die Kinder B.________ und C.________ der Freiheit beraubt und ihnen Gewalt und psychischen Schaden zufügt. Das Verfahren sei deshalb durchzuführen und die Beschuldigte zu bestrafen. Mit dem einzig massgeblichen Umstand, dass er innerhalb der Frist weder den Kostenvorschuss bezahlte noch das Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichte, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eintrat, befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Zur materiellen Seite der Angelegenheit, mit der sich die Vorinstanz nicht befasst hat, kann sich auch das Bundesgericht nicht äussern. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill