Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_715/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Justification and Procedural Complaints

Geschäftsnummer 6B_715/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the Bern Cantonal Court for offenses including insult and threats, resulting in a conditional monetary penalty and an additional fine. The defendant challenged this decision in the Swiss Federal Tribunal. However, his appeal was deemed inadequate as he failed to substantively address the arguments presented by the lower court and did not demonstrate how the ruling violated legal principles or rights. Consequently, the court decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Justification and Procedural Complaints: The defendant challenged this decision in the Swiss Federal Tribunal. However, his appeal was deemed inadequate as he failed to substantively address the arguments presented by the lower court and did not demonstrate how the ruling violated legal principles or rights. Consequently, the court decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Beschimpfung, Drohung Nichteintreten Verfahrensrügen Beleidigung Missachtung des Gerichts substantiierte Begründung gesetzlicher Anspruch ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because the necessary grounds for appeal were lacking, invoking the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The decision waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_715/2018

Urteil vom 25. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschimpfung, Drohung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 27. April 2018 (SK 17 290).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 27. April 2018 zweitinstanzlich wegen Beschimpfung und Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 150.-- (als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2017). Zugleich stellte es die Rechtskraft des Freispruchs vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27. Februar 2017 fest.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Diese Begründungsanforderungen sind vorliegend offenkundig nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben vom 14. Juni und 4. Juli 2018 mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein könnte. Soweit er vorbringt, die Vorinstanz habe ihn trotz einer beim Bundesgericht hängigen Beschwerde gegen das abgewiesene Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers verurteilt, verkennt er, dass kein Verfahren eröffnet wurde, da aufgrund seines Schreibens vom 1. Februar 2018 kein Anlass dazu bestand. Ob die Abweisung des Gesuchs um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers vom 18. Januar 2018 noch mit dem Endurteil angefochten werden kann, muss nicht geprüft werden, da auf seine Eingaben und Schreiben jedenfalls so oder anders nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer befasst sich weder in seinen Eingaben vom 14. Juni und 4. Juli 2018 noch in seinem Schreiben vom 1. Februar 2018 mit den Erwägungen der Verfahrensleitung des Obergerichts zur Abweisung des Gesuchs. Stattdessen äussert er sich unter anderem etwa zur Verschiebung eines Verhandlungstermins vor Obergericht, zur Eröffnung eines Kontos bei der A.________ Bank oder zu einem Schreiben vom 26. April 2012, woraus sich ergebe, dass die Bundesrichter nicht in der Lage seien, ein gerechtes Urteil zu fällen. Seine Ausführungen sind samt und sonders nicht sachbezogen. Inwiefern die Verfügung vom 18. Januar 2018 betreffend Abweisung des Gesuchs um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers oder das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus den Eingaben und Schreiben des Beschwerdeführers nicht. Mangels einer tauglichen Begründung kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

4. Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill