Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_715/2013 KI-generiert

Complainant Appeals Dismissal of Assault Case Without Stating Clear Motion

Geschäftsnummer 6B_715/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against another person for allegedly spitting on her. The district authority dismissed the case due to a lack of evidence proving the incident occurred. A subsequent appeal to the higher court also upheld the dismissal, leading the complainant to seek further review from the Federal Tribunal without making a specific request. The complainant insisted that the incident took place and attempted to present witness accounts, but the court found insufficient evidence to corroborate her claims, ultimately rendering her appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant Appeals Dismissal of Assault Case Without Stating Clear Motion: The district authority dismissed the case due to a lack of evidence proving the incident occurred. A subsequent appeal to the higher court also upheld the dismissal, leading the complainant to seek further review from the Federal Tribunal without making a specific request. The complainant insisted that the incident took place and attempted to present witness accounts, but the court found insufficient evidence to corroborate her claims, ultimately rendering her appeal inadmissible.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Tätlichkeiten) Strafanzeige willkürliche Beweiswürdigung Einstellung wegen Körperverletzung Ehrverletzungsverfahren substantiierte Begründung ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal based on this procedural article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The Tribunal took the appellant's financial situation into account when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_715/2013

Urteil vom 19. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Tätlichkeiten),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin erstattete Anzeige gegen eine Person, die sie angespuckt habe. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach stellte das Verfahren betreffend Tätlichkeit am 21. Mai 2013 ein, da der behauptete Vorfall nicht nachgewiesen sei. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Juni 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sie hält daran fest, angespuckt worden zu sein.

Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 137 I 1 E. 2.4). Eine Willkürrüge muss in der Beschwerde klar und detailliert vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist vor Bundesgericht unzulässig. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht.

So stellen die kantonalen Richter fest, es fehlten unabhängige Zeugen, welche die Darstellung der Beschwerdeführerin bekräftigen könnten (Verfügung S. 4). Dagegen bringt sie vor, dass es zwei Zeuginnen gebe. Sie stellt indessen nur fest, die eine Frau sei ihrerseits später angegriffen worden und habe bei der anderen Frau Hilfe und Schutz gesucht (Beschwerde S. 1). Daraus folgt nicht, dass die beiden Frauen einen zeitlich früheren Vorfall, der die Beschwerdeführerin betraf, beobachtet haben.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Höhe Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn