Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_714/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_714/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a judgment from a regional court regarding multiple serious traffic violations and sought a waiver for legal fees in the federal court. The complainant failed to provide the necessary financial details for the fee waiver despite multiple extensions. Eventually, the complainant withdrew the waiver request and was subsequently ordered to pay a court fee. When he did not pay the required advance fee within the stipulated period, the court warned that it would not consider the complaint further. After the complainant petitioned for an extension to pay the fee in installments, this request was denied as it did not meet the procedural requirements. As a result, the federal court decided to dismiss the complaint due to the lack of fee payment.

Legislator-Regeste

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Art. 50 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Due to Unpaid Cost Advance: The complainant failed to provide the necessary financial details for the fee waiver despite multiple extensions. Eventually, the complainant withdrew the waiver request and was subsequently ordered to pay a court fee. When he did not pay the required advance fee within the stipulated period, the court warned that it would not consider the complaint further. After the complainant petitioned for an extension to pay the fee in installments, this request was denied as it did not meet the procedural requirements. As a result, the federal court decided to dismiss the complaint due to the lack of fee payment.

Schlagwörter

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Mehrfache qualifizierte schwere Verletzung von Verkehrsregeln Strafzumessung Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsfrist gesetzliche Frist finanzielle Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the required cost deposit was not paid, as ruled under this procedural article.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for not entering into the merits of the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used to determine the amount of court costs imposed on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_714/2017

Urteil vom 23. November 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache qualifizierte schwere Verletzung von Verkehrsregeln; Strafzumessung; Grundsatz in dubio

pro reo; Kostenvorschuss, Nicheintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 10. Mai 2017 (P1 16 17).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. Juni 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 10. Mai 2017. Gleichzeitig ersuchte er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2. Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 wurden dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erläutert. Insbesondere wurde er unter Hinweis auf BGE 125 IV 161 darauf aufmerksam gemacht, dass es ihm obliege, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die finanziellen Verpflichtungen und den aktuellen Grundbedarf umfassend darzulegen und zu belegen. Es wurde ihm Frist bis zum 3. Juli 2017 angesetzt, um das Gesuch entsprechend zu ergänzen, ansonsten ein Kostenvorschuss verlangt würde. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer hierfür die Frist antragsgemäss mehrfach erstreckt, letztmals am 18. August 2017 bis am 4. September 2017.

3. Mit Eingabe vom 4. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der Rechnung für den Kostenvorschuss. Er zog damit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.

4. Entsprechend seinem Antrag wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 5. September 2017 und 26. September 2017 eine Frist bis zum 20. September 2017 und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 9. Oktober 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2017 daher mit, es nehme in Aussicht, auf die Beschwerde androhungsgemäss mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten. Es gewährte dem Beschwerdeführer hierfür das rechtliche Gehör, welcher sich nach einer erneuten Fristerstreckung am 16. November 2017 vernehmen liess und ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in fünf Raten à Fr. 600.-- stellte. Indessen stellt der geltend gemachte Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers die zunächst in Aussicht gestellte Leistung des Kostenvorschusses aufgrund familiärer Probleme wieder rückgängig gemacht haben soll, keinen Grund für eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG dar, zumal sich der Beschwerdeführer das Verhalten einer Hilfsperson, in concreto seines Vaters, zurechnen lassen muss. Im Übrigen hat es der Beschwerdeführer versäumt, innert 30 Tagen nach Wegfall des angeblichen Hindernisses das Gesuch zu stellen.

Wie für den Säumnisfall angedroht, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill