Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_713/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimeliness

Geschäftsnummer 6B_713/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appellant challenging a decision by the Zurich Cantonal Supreme Court's Criminal Chamber regarding a violation of the taxi regulations of the city of Winterthur. The appeal was filed late, beyond the 30-day period required by Swiss law, as it was submitted to the Swiss Post on June 12, 2020, whereas it was due by June 2, 2020. Additionally, the appeal did not meet the necessary substantiation requirements set by the Federal Supreme Court rules. Consequently, the appeal could not be entertained, as the appellant did not provide any reason for the delay or request for reinstatement.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimeliness: The appeal was filed late, beyond the 30-day period required by Swiss law, as it was submitted to the Swiss Post on June 12, 2020, whereas it was due by June 2, 2020. Additionally, the appeal did not meet the necessary substantiation requirements set by the Federal Supreme Court rules. Consequently, the appeal could not be entertained, as the appellant did not provide any reason for the delay or request for reinstatement.

Schlagwörter

KI-generiert
Übertretung der Verordnung über das Taxiwesen der Stadt Winterthur Nichteintreten Einreichungszeitpunkt anfechtbarer Zwischenentscheid Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens verspätete Kündigung Rückzug des Rechtsbegehrens Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure because it was inadmissible/late.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no costs are to be levied in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_713/2020

Urteil vom 16. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Übertretung der Verordnung über das Taxiwesen der Stadt Winterthur; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. März 2020 (SU200010-O/U/cwo).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2020, welcher dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 30. April 2020 zugestellt wurde. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 2. Juni 2020 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen ( Art. 100 Abs. 1 BGG , Art. 44 Abs. 1 BGG , Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeeingabe trägt das Datum vom 11. Juni 2020 und wurde der Schweizerischen Post am 12. Juni 2020 (Poststempel) übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill