Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_712/2016 KI-generiert

Appeal Against Prosecutor's Dismissal Order Inadmissibility for Tardiness

Geschäftsnummer 6B_712/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who filed a complaint with the cantonal court against a decision by the public prosecutor's office to dismiss a criminal case. The initial complaint was deemed insufficient, prompting the court to grant a non-extendable deadline for submitting a revised complaint. The individual requested an extension of this deadline due to illness, which was subsequently denied by the court. The revised complaint was submitted after the deadline and ruled inadmissible by the court for this reason. The individual brought the matter before the Federal Court, seeking reconsideration of the decision regarding the deadline but failed to provide adequate justification for the extension or to adhere to the procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Prosecutor's Dismissal Order Inadmissibility for Tardiness: The initial complaint was deemed insufficient, prompting the court to grant a non-extendable deadline for submitting a revised complaint. The individual requested an extension of this deadline due to illness, which was subsequently denied by the court. The revised complaint was submitted after the deadline and ruled inadmissible by the court for this reason. The individual brought the matter before the Federal Court, seeking reconsideration of the decision regarding the deadline but failed to provide adequate justification for the extension or to adhere to the procedural requirements.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Fristwahrung Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft verspätete Kündigung Verweisungsbruch Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it lacked proper substantiation regarding the missed deadline, based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as part of the final orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_712/2016

Urteil vom 18. Juli 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Juni 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 1. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2016. Da die Eingabe den Anforderungen nicht genügte, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2016 eine einmalige und nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen angesetzt, um die Beschwerdeschrift zu verbessern. Die Verfügung vom 17. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2016 zugestellt. Die Frist lief somit bis Montag, den 30. Mai 2016.

Mit Fax vom 26. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer eine Erstreckung der Frist um sieben Tage. Er führte aus, er sei aufgrund einer Krankheit vom 21. bis zum 25. Mai 2016 bettlägrig gewesen.

Am 27. Mai 2016 verfasste der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerdeschrift. Diese wurde am 28. Mai 2016 in Deutschland aufgegeben und gelangte am 1. Juni 2016 in den Einflussbereich der Schweizerischen Post. Am 2. Juni 2016 ging sie beim Gericht ein.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 wies das Obergericht das Fristerstreckungsgesuch vom 26. Mai 2016 ab. Auf die Beschwerde trat das Gericht infolge Verspätung nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich geht es ihm darum, dass das Obergericht auf die Beschwerde eintreten soll.

2. Der Beschwerdeführer befasst sich in weiten Teilen der Beschwerde nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz. Diese Ausführungen sind unzulässig.

3. In Bezug auf das Fristerstreckungsgesuch stellt die Vorinstanz fest, aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 in der Lage war, ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, müsse angenommen werden, dass es ihm ohne Weiteres auch möglich gewesen wäre, seine Beschwerdeschrift zu korrigieren. In Bezug auf die Einhaltung der Frist verweist die Vorinstanz auf Art. 91 Abs. 2 StPO , wonach Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Beschluss S. 4).

Der Beschwerdeführer macht sachgerecht nur geltend, die Überlegungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Fristerstreckungsgesuch seien "blanker Nonsens" und entbehrten jeder Grundlage, da es einen vollständig anderen Aufwand darstelle, ob er drei Zeilen schreibe oder "ob es um 55 Seiten mit gründlicher Überlegung geht" (Beschwerde S. 2). Inwieweit der vorliegende Fall einen aussergewöhnlichen Aufwand erfordert hätte, der innert der angesetzten Frist nicht hätte erledigt werden können, sagt der Beschwerdeführer indessen nicht, zumal die Eingabe nicht 55 Seiten, sondern nur 11 Seiten umfasst (KA act. 11). Folglich vermag er mit seinem Vorbringen von vornherein nicht nachzuweisen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die verbesserte Eingabe innert Frist zu verfassen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn