Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_712/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court: Injured Party Lacks Standing to Appeal Discontinuation of Criminal Investigation

Geschäftsnummer 6B_712/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against the decision of a cantonal court, which upheld the dismissal of a criminal investigation regarding the violation of business secrets and breaches of laws against unfair competition. The complainant, who claimed to be affected by these actions, sought to challenge the dismissal. However, the court determined that the complainant did not meet the necessary legal criteria to be considered a victim under the relevant legal provisions and, therefore, lacked the standing to appeal in this criminal matter. Consequently, the appeal was not accepted, and the complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 81 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court: Injured Party Lacks Standing to Appeal Discontinuation of Criminal Investigation: The complainant, who claimed to be affected by these actions, sought to challenge the dismissal. However, the court determined that the complainant did not meet the necessary legal criteria to be considered a victim under the relevant legal provisions and, therefore, lacked the standing to appeal in this criminal matter. Consequently, the appeal was not accepted, and the complainant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung fehlende Legitimation Strafuntersuchung Parteianhörung Verletzung von Parteirechten Recht auf körperliche Unversehrtheit Opferrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_712/2007

Urteil vom 14. November 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schmid,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Oktober 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingestellt und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden. Die Legitimationsvoraussetzungen für die Beschwerde in Strafsachen sind in Art. 81 BGG festgelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht sich insoweit auf Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und 6 der genannten Bestimmung (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Ziff. 5 ist indessen nicht anwendbar, weil Opfer nur ist, wer durch die in Frage stehenden Straftaten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 2 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes), welche Voraussetzung bei den von der Beschwerdeführerin angezeigten Straftaten nicht erfüllt ist. Ziff. 6 ist ebenfalls nicht anwendbar, weil es der Beschwerdeführerin nicht um das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 30 ff. StGB als solches geht. Die Beschwerdeführerin ist bloss Geschädigte und somit zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: