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6B_711/2015 KI-generiert

Complainant v. Unknown Persons (Mind Control/Transistor Implants)

Geschäftsnummer 6B_711/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a criminal complaint alleging "mind control" due to suspicions that transistors had been implanted in his body, potentially during various dental visits or hotel stays abroad. Following the complaint, the local prosecutor's office decided not to pursue the case, a decision upheld by the regional court. The complainant challenged this decision but failed to provide objective evidence of any criminal activity or credible suspicion regarding his claims of mind control or harassment. His subsequent appeal to a higher court was rejected due to insufficient substantiation of his allegations.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Unknown Persons (Mind Control/Transistor Implants): Following the complaint, the local prosecutor's office decided not to pursue the case, a decision upheld by the regional court. The complainant challenged this decision but failed to provide objective evidence of any criminal activity or credible suspicion regarding his claims of mind control or harassment. His subsequent appeal to a higher court was rejected due to insufficient substantiation of his allegations.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Strafanzeige Menschenrechtsbedenken Verletzung der Persönlichkeit Gesundheitsbezogene Angaben verbotene Eigenmacht Betrugsvorwürfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The court did not enter into the merits of the appeal based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_711/2015

Urteil vom 28. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Juni 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 26. November 2014 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen "Mind Control". Er machte im Wesentlichen geltend, aufgrund diverser Ereignisse vermute er, dass in seinem Körper Transistoren (Sender) der Marke "Delgado Transistor" verbaut worden seien. Dies habe bei Zahnarztbesuchen oder bei Übernachtungen in Hotels im Ausland (Deutschland, Holland oder Russland) geschehen können. An die implantierten Sender würden Signale gesendet und so Gedankenkontrolle ausgeübt. Er wolle sich daher einer Magnetresonanztomografie (MRT) unterziehen, bei welcher auch der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Aargau anwesend sein sollte.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 27. November 2014 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 5. Dezember 2014 genehmigte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 11. Juni 2015 ab.

Der Beschwerdeführer erhebt am 7. Juli 2015 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das Strafverfahren sei an die Hand zu nehmen. In seiner Eingabe vom 18. Juli 2015 äussert er sich zur Organisation der Beweismittelsicherung und verlangt eine flächendeckende Vorratsspeicherung aller Netze in den Kantonen Aargau und Zürich.

2. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist, weil er die Beschwerde offensichtlich materiell nicht hinreichend begründet.

3. Die Vorinstanz stellt fest, weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerdeschrift oder den übrigen Eingaben ergebe sich ein begründeter Anfangsverdacht für eine Straftat gegenüber dem Beschwerdeführer oder der Bevölkerung (Entscheid S. 4 Ziff. 3.3). Vor Bundesgericht macht dieser geltend, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz könnten den Fall objektiv nicht beurteilen und Schädigungen gegenüber ihm nicht mit absoluter Sicherheit ausschliessen, da sie über kein technisches Verständnis verfügten. Die an ihm ausgeübten Repressionen seien grausam. Mittels Hirnwäsche durch Funksysteme, Bestrahlung, Krankheiten, nicht konforme Lebensmittel oder Amalganfüllungen werde versucht, ihn in den Suizid zu treiben oder Herzinfarkte und Hirnschläge herbeizuführen (Beschwerde vom 7. Juli 2015, Ziff. 1 und 3). Die Hirnwäsche werde täglich an ihm ausgeführt (Beschwerde vom 18. Juli 2015). Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv von den von ihm geschilderten Eingriffen überzeugt ist, ergeben sich für deren Vorliegen keine objektiven Anhaltspunkte. Seinen Ausführungen ist nichts zu entnehmen, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafbares Verhalten irgendwelcher Personen hindeuten würde. Inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen und die Vorinstanz die Menschenrechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte, vermag er nicht aufzuzeigen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill