Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_710/2016 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Reopen Penal Order Proceedings

Geschäftsnummer 6B_710/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who was previously convicted for multiple attempted violence and threats against authorities and officials, leading to a conditional fine and a monetary penalty. Following the conviction, the complainant requested the reopening of the case, claiming his procedural rights were violated and seeking to pursue actions against officials. However, the court found the grounds for reopening to be implausible or unsubstantiated and rejected the request. The complainant subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking its annulment but the court determined that the appeal lacked sufficient legal grounds and did not admit it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Against Refusal to Reopen Penal Order Proceedings: Following the conviction, the complainant requested the reopening of the case, claiming his procedural rights were violated and seeking to pursue actions against officials. However, the court found the grounds for reopening to be implausible or unsubstantiated and rejected the request. The complainant subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking its annulment but the court determined that the appeal lacked sufficient legal grounds and did not admit it.

Schlagwörter

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Revision eines Strafbefehls (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) strafrechtliches Revisionsverfahren Wiederaufnahme des Verfahrens Drohung gegen Behörden und Beamte Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Straftaten gegen den öffentlichen Frieden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The court decided not to enter into the merits of the appeal based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

Applied to dismiss the application for legal aid because the requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the applicant's financial situation into account by reducing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_710/2016

Urteil vom 28. Juni 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision eines Strafbefehls (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 17. Mai 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. September 2012 unter anderem wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'200.--. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (Urteil des Bundesgerichts 6B_327/2014 vom 15. April 2016).

Am 6. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des Falles und beantragte, "Straftaten und Schädigungen von Beamten unter Wahrung seiner Verfahrensrechts und zwecks Rehabilitation vom falschen Urteil gegen ihn verfolgen zu lassen". Das Kantonsgericht Schwyz verfügte am 17. Mai 2016, soweit die Eingabe vom 6. Juli 2015 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sei, werde darauf nicht eingetreten. Das Gericht stellte fest, die geltend gemachten Revisionsgründe, soweit sie formell überhaupt zulässig seien, erwiesen sich als offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 17. Mai 2016 sei aufzuheben.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, sind die Ausführungen unzulässig.

Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde auf unzulässige appellatorische Kritik, der nicht zu entnehmen ist, inwieweit die Überlegungen der Vorinstanz rechtswidrig oder willkürlich sein könnten. So stellt sie z.B. fest, soweit in der Eingabe vom 6. Juli 2015 die Rede davon sei, dass Beamte und Behörden einander beeinflusst, unter Druck gesetzt, manipuliert oder sich gegen ihn abgesprochen haben sollen, erwiesen sich die Vorbringen als blosse Mutmassungen, welche nicht zu belegen vermögen, dass in strafbarer Weise auf den Strafbefehl vom 24. September 2012 eingewirkt worden wäre (Verfügung S. 4/5 E. 3c). Diese Feststellung gilt auch für die weitschweifigen Vorbringen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht (Beschwerde S. 4 - 6 zu 3c). Seinen Ausführungen ist in keiner Weise zu entnehmen, dass "sämtliche Sraftaten von sämtlichen Beamten im Kanton Schwyz... vollumfänglich nachweislich" wären. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn