Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_710/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Unreasoned Grounds and Untimely Private Prosecution

Geschäftsnummer 6B_710/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding a lack of criminal investigation into alleged defamation by government officials. This complaint was dismissed because the individual did not file the accusation in a timely manner. The individual appealed this dismissal, but the appeal was found to lack sufficient justification and was not pursued further in the federal court. Additionally, a request for legal aid was denied, and court costs were imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Unreasoned Grounds and Untimely Private Prosecution: This complaint was dismissed because the individual did not file the accusation in a timely manner. The individual appealed this dismissal, but the appeal was found to lack sufficient justification and was not pursued further in the federal court. Additionally, a request for legal aid was denied, and court costs were imposed on the individual.

Schlagwörter

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verspätete Vorbringen Privatstrafklage Kündigung von Staatspersonal Strafanzeige üble Nachrede Urkundsbeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited for rejecting the request for legal aid in point 2 of the dispositive.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited to justify charging a reduced court fee due to the financial situation of the appellant in the considerations, although this provision is not explicitly repeated verbatim in the operative parts 1, 2, or 3, it is part of the disposition regarding costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing court costs on the appellant in point 3 of the dispositive.

Art. 93 BGG

The main ground for the decision is the inadmissibility of the appeal, as indicated by the dismissal in point 1 and the reasoning citing the non-fulfillment of justification requirements.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_710/2008/sst

Urteil vom 29. November 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte (Ehrverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. August 2008 (Geschäfts-Nr. NS080020/U).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Beim Versand der Verfügung betreffend Kostenvorschuss, die die Beschwerdeführerin auf der Post nicht abgeholt hat, wurde übersehen, dass sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. Der Umstand, dass sie den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens folglich irrelevant.

2. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine wegen Ehrverletzung eingereichte Strafanzeige hin keine Strafuntersuchung eröffnet wurde, weil die Beschwerdeführerin die Anklage vor Gericht nicht rechtzeitig erhoben hatte (angefochtener Entscheid S. 4). Mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Anklagerhebung befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen die Kostenauflage durch die Vorinstanz mit dem Hinweis darauf bemängelt, dass sie Sozialhilfeempfängerin sei, sagt sie nicht, welche Bestimmung bzw. welches Grundrecht eine solche Kostenauflage ausgeschlossen hätten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht hinreichend begründet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn