Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_709/2017 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Mandatory Court Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_709/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual filed a complaint against the decision of the court regarding the discontinuation of a criminal proceeding. The court had requested the individual to pay a deposit for court costs by a set deadline, which was not met. The individual expressed concerns about the legitimacy of the legal process before agreeing to pay. Subsequently, the court maintained the requirement for the deposit, but the individual failed to respond adequately within the additional time provided. As a result, the court decided not to proceed with the complaint due to the lack of compliance with the payment requirement.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Mandatory Court Cost Advance: The court had requested the individual to pay a deposit for court costs by a set deadline, which was not met. The individual expressed concerns about the legitimacy of the legal process before agreeing to pay. Subsequently, the court maintained the requirement for the deposit, but the individual failed to respond adequately within the additional time provided. As a result, the court decided not to proceed with the complaint due to the lack of compliance with the payment requirement.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme des Strafverfahrens, Nichteintreten Kostenvorschuss Gebührenzahlung Eröffnung des Verfahrens nachträglicher Rechtsvorschlag Nichtanhandnahmeverfügung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) based on the applicable procedural rule for failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_709/2017

Urteil vom 29. August 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme des Strafverfahrens, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Mai 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2017 eine Frist bis zum 29. Juni 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden.

Der Beschwerdeführer teilte am 29. Juni 2017 im Wesentlichen mit, bevor er etwas einzahle, wüsste er gerne, ob er eine Gegenleistung erhalte. Er habe den Verdacht, das Ganze sei ein vom Bund abgesegnetes Geschäftsmodell, welches die einzelnen Instanzen der Justiz benützten, um Geld zu generieren.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer dargelegt, dass nach Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen habe. Ein besonderer Grund, um vorliegend davon abzusehen, sei nicht ersichtlich. Am Kostenvorschuss werde daher festgehalten. Der Beschwerdeführer nahm dieses Schreiben am 13. Juli 2017 entgegen.

Am 5. Juli 2017 wurde ihm mit separater Verfügung die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 22. August 2017, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die mittels GU versandte Verfügung auf der Post nicht ab. Da er damit rechnen musste (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a), gilt sie als zugestellt.

Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill