Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_708/2021 KI-generiert

Complainant's Appeal on Refusal to Prosecute Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_708/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a decision by the Office of the Attorney General of the canton of Solothurn not to pursue a legal proceeding related to accusations of fraud. The appellant challenged the non-action decision, but their complaint was not considered by the cantonal court due to insufficient reasoning as required under Swiss criminal procedure law. Despite being given an additional time period to amend the complaint, the individual failed to provide adequate legal arguments or meet the necessary legal standards. Consequently, the federal court also decided not to entertain the appeal due to the lack of substantial reasoning in the individual's submission.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 385 StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Complainant's Appeal on Refusal to Prosecute Dismissed for Insufficient Justification: The appellant challenged the non-action decision, but their complaint was not considered by the cantonal court due to insufficient reasoning as required under Swiss criminal procedure law. Despite being given an additional time period to amend the complaint, the individual failed to provide adequate legal arguments or meet the necessary legal standards. Consequently, the federal court also decided not to entertain the appeal due to the lack of substantial reasoning in the individual's submission.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug etc.) Nichteintreten Strafprozessordnung Ausdehnung des Verfahrens Einrede der Verfassungswidrigkeit Betrug böswillige Prozessführung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to decide on non-admittance to the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_708/2021

Urteil vom 15. Juli 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 8. Juni 2021 (BKBES.2021.78).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz trat am 8. Juni 2021 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte ( Art. 385 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit, sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO an die Beschwerdebegründung nicht substanziiert auseinander. Der blosse Einwand, Art. 385 StPO sei gesetzeswidrig, genügt nicht. Aus seiner Beschwerdeeingabe ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill