Appeal Against Conversion of Fine to Custodial Sentence Dismissed for Lack of Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was sentenced to a monetary fine and a fee for a criminal offense but failed to pay these amounts. As a result, these penalties were converted into a substitute prison sentence. The individual was subsequently granted a final deadline to pay the outstanding amounts, failing which they would have to serve the prison sentence. The individual challenged the decision of the cantonal court that rejected their appeal against this substitution. However, the court found the appeal lacking in valid grounds and dismissed it, imposing court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Against Conversion of Fine to Custodial Sentence Dismissed for Lack of Evidence: As a result, these penalties were converted into a substitute prison sentence. The individual was subsequently granted a final deadline to pay the outstanding amounts, failing which they would have to serve the prison sentence. The individual challenged the decision of the cantonal court that rejected their appeal against this substitution. However, the court found the appeal lacking in valid grounds and dismissed it, imposing court costs on the individual.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the non-admittance of the appeal due to lack of grounds.
Used to reject the application for legal aid because the legal requests appeared hopeless.
Used to take the appellant's financial circumstances into account when determining the court costs.
Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_708/2016
Urteil vom 7. Juli 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 14. Juni 2016.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 27. März 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Freiburg den Beschwerdeführer zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und zu einer Busse von Fr. 500.--. Da der Beschwerdeführer den geschuldeten Betrag nicht beglich, wurden die Geldstrafe und die Busse am 23. Juli 2015 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen umgewandelt.
Am 9. Mai 2016 gewährte das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse des Kantons Freiburg dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis zum 30. Juni 2016, um den ausstehenden Betrag zu bezahlen, ansonsten er die Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen müsse. Auf eine dagegen gerichtete Eingabe vom 30. Mai 2016 trat das Kantonsgericht Freiburg am 14. Juni 2016 nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Juni 2016 sei zurückzuweisen und die ausgesprochene Massnahme auszusetzen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erledigung der Angelegenheit durch die Vorinstanz spreche gegen eine "korrekte Überprüfung" und statt dessen dafür, "dass das Urteil nicht rechtskonform und eher auf interne Absprache unter Berücksichtigung des Schützens interner Abteilungen entstanden ist". Er nennt indessen keine konkreten Indizien, welche seine abwegige Vermutung stützen könnten.
2.2. In E. 2a hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer behandle Punkte, die Gegenstand der rechtskräftigen Verfügung vom 27. März 2014 waren, auf welche heute nicht mehr zurückgekommen werden könne. Inwieweit dies für einen angeblichen "Missstand, der nicht gebührend berücksichtigt wurde", nicht geltend sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen.
2.3. In E. 2b führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe seine Behauptung, das Bezirksgericht Zürich habe über dieselben Vorkommnisse, die dem Strafbefehl vom 27. März 2014 zugrunde liegen, am 15. September 2015 ein zweites Urteil gefällt, nicht belegt, obwohl dies durch eine Einreichung des angeblichen Urteils ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sende an die Freiburger Behörden mangels Vertrauens keine Unterlagen. Indessen ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund er im Kanton nicht wenigstens eine Kopie des Urteils eingereicht hat. Unter diesen Umständen ist von vornherein nicht dargetan, dass die Vorinstanz nicht hätte davon ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer habe seine Behauptung nicht belegt.
2.4. In E. 2c stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer behaupte zwar, er habe die Forderung in Raten abgegolten und vollumfänglich abbezahlt, lege aber nicht dar, wann und wem er die Raten bezahlt habe. Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht zwar an seiner Behauptung fest, ohne sie indessen zu beweisen.
3. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: C. Monn