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6B_708/2014 KI-generiert

Sixth revision request against 2002 criminal conviction; inadmissibility for lack of proper grounds under Art. 108 BGG.

Geschäftsnummer 6B_708/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the complainant’s appeal and upheld the lower court’s decision, thereby refusing to reopen a criminal case based on a sixth revision request against a 2002 conviction. The court held that the appeal was inadmissible for lack of sufficient legal reasoning, as the complainant’s arguments solely challenged the original conviction rather than the appellate court’s procedural decision to reject the revision request. The court also denied the request for free legal aid as futile and ordered the complainant to pay CHF 800 in court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Sixth revision request against 2002 criminal conviction; inadmissibility for lack of proper grounds under Art. 108 BGG: The court held that the appeal was inadmissible for lack of sufficient legal reasoning, as the complainant’s arguments solely challenged the original conviction rather than the appellate court’s procedural decision to reject the revision request. The court also denied the request for free legal aid as futile and ordered the complainant to pay CHF 800 in court costs.

Schlagwörter

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Revision Revision eines Entscheids Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege neues rechtliches Vorbringen Versuch im Strafrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in a simplified procedure for lack of sufficient legal reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the complainant as the losing party.

Art. 64 BGG

Denied the request for free legal aid because the legal claims appeared to have no chance of success.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_708/2014

Urteil vom 17. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. März 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 10. März 2014 auf ein sechstes Revisionsbegehren des Beschwerdeführers gegen ein Urteil vom 28. Januar 2002 androhungsgemäss nicht ein, weil auch in diesem Gesuch nichts vorgebracht wurde, was nicht bereits Gegenstand früherer Revisionsbegehen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 28. Januar 2002 sei in Revision zu ziehen und das Verfahren wieder aufzunehmen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur der Beschluss vom 10. März 2014 sein. Inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll, sagt der Beschwerdeführer nicht. Seine Ausführungen betreffen ausschliesslich die Verurteilung im Urteil vom 28. Januar 2002 und sind unzulässig. Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da sich der Beschwerdeführer zu seiner gegenwärtigen finanziellen Situation nicht äussert, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn