Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_707/2017 KI-generiert

Driving While License Withdrawn: Finality of Withdrawn Objection Affirmed

Geschäftsnummer 6B_707/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who received a penal order in June 2016 for driving a vehicle despite having their driving license revoked, resulting in a monetary fine. The individual initially appealed against this penal order but subsequently withdrew the appeal. After the order was confirmed as final by the prosecution in August 2016, the individual attempted to file an additional appeal in November 2016, well beyond the allowed time frame for such actions. The first instance court deemed the new appeal inadmissible, confirming that the original order had become legally binding. This decision was upheld by the appellate court, which led to the individual challenging the ruling before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 356 Abs. 2 StPO, Art. 354 StPO, Art. 386 Abs. 3 StPO; Driving While License Withdrawn: Finality of Withdrawn Objection Affirmed: The individual initially appealed against this penal order but subsequently withdrew the appeal. After the order was confirmed as final by the prosecution in August 2016, the individual attempted to file an additional appeal in November 2016, well beyond the allowed time frame for such actions. The first instance court deemed the new appeal inadmissible, confirming that the original order had become legally binding. This decision was upheld by the appellate court, which led to the individual challenging the ruling before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Einsprache gegen einen Strafbefehl, Nichteintreten Führerausweisentzug Einziehung des Motorfahrzeugs Verwirkung des Rechtsvorschlags Fahren in fahrunfähigem Zustand Verletzung der Verkehrsregeln vollstreckbarer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it lacked proper reasoning, following the simplified procedure under this article.

Art. 65 Abs. 1 BGG

Applied when determining the amount of the court costs based on the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

Art. 95 BGG

Mentioned as the ground for legal violation that the appellant failed to demonstrate in her submission.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the imposition of costs by the cantonal court as a relevant procedural step, although the final decision on costs relies on LTF articles.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

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Waste Law Penalty Order Withdrawal Duress Claim Appeal Dismissal
«…ängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (Art. 386 Abs. 3 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_707/2017 vom 26. Juni 2017 E. 3 und 6B_1184/2014 vom 12. Januar 2015 E: 3; BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; KELLER, in: Basl…»
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Weapons Act Violation Penalty Order Finality Appeal Dismissed
«…Art. 386 Abs. 3 StPO, welchen das Bundesgericht auch beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl anwendet: BGer 6B_707/2017 v. 26.6.2017 E. 3 und 3/6 BGer 6B_118…»
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«…Art. 386 Abs. 3 StPO, welchen das Bundesgericht auch beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl anwendet: BGer 6B_707/2017 v. 26.6.2017 E. 3 und BGer 6B_1184/2014 v. 12.1.2015 E. 3; BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wipr…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_707/2017

Urteil vom 26. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen einen Strafbefehl, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Mai 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 23. Juni 2016 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Dagegen erhob der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2016 Einsprache, welche er mit Schreiben vom 26. Juli 2016 wieder zurückzog. Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge mit Verfügung vom 9. August 2016 die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11. August 2016 zugestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin am 30. November 2016 erneut Einsprache gegen den Strafbefehl bzw. Einsprache gegen die "Erledigung vom 9. August 2016" erhob und dies mit den Eingaben vom 6. und 19. Januar 2017 bekräftigte, überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit am 7. Februar 2017 dem Bezirksgericht Hinwil. Dieses trat am 10. Februar 2017 auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, der Strafbefehl sei nach dem Rückzug der ursprünglichen Einsprache durch den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen. Eine neue Einsprache sei ausgeschlossen, zumal die Einsprachefrist am 30. November 2016 längst abgelaufen sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Mai 2017 ab.

Die Beschwerdeführerin gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

3. Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht ( Art. 356 Abs. 2 StPO ). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (Urteil 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Der Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ( Art. 354 StPO ) ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO ; Urteile 6B_1184/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3; 6B_845/2011 vom 9. Januar 2012 E. 4.2).

4. Wie das Obergericht erwägt, wurde die ursprüngliche Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. Juni 2016 rechtsgültig zurückgezogen. Entsprechend wurde der Strafbefehl rechtskräftig. Die erneute Einsprache gegen den Strafbefehl bzw. gegen die Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls erfolgte erst am 30. November 2016, mithin Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls und der Zustellung der Feststellungsverfügung an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Die erneute Einsprache vom 30. November 2016 ist daher unzulässig und im Übrigen ohnehin verspätet.

Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin abwies und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO ).

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den obergerichtlichen Erwägungen, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führten, nicht auseinander. Ihre Ausführungen beziehen sich, soweit überhaupt nachvollziehbar, nicht auf das vorliegende Verfahren. So soll der Rückzug betreffend Fahren ohne Ausweis nichts damit zu tun haben, dass sie einen Doppelgänger anzeigen wollte, dies jedoch von der Polizei, der KESB und dem Obergericht verhindert worden war. Sie habe keinen Termin für eine mündliche Anzeige erhalten und sei mutmasslich absichtlich wieder mit ihrer Schwester verwechselt worden. Aus ihren nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, dass und inwiefern das Obergericht mit seinem Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Analog zu früheren Urteilen ist ihrer finanziellen Lage bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill