Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_707/2015 KI-generiert

Complainant v. University Hospital Employees, Police Officers, and Cantonal Court Officials

Geschäftsnummer 6B_707/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding alleged misconduct, specifically abuse of office, against staff at a university hospital and city police officials. The public prosecutor's office did not pursue the investigation, leading the individual to appeal to a higher court, which also rejected the appeal for formal reasons. The individual then brought the matter before the federal court without a concrete request, focusing primarily on substantive issues that were not part of the earlier proceedings, which led to the dismissal of the appeal for failing to meet necessary legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. University Hospital Employees, Police Officers, and Cantonal Court Officials: The public prosecutor's office did not pursue the investigation, leading the individual to appeal to a higher court, which also rejected the appeal for formal reasons. The individual then brought the matter before the federal court without a concrete request, focusing primarily on substantive issues that were not part of the earlier proceedings, which led to the dismissal of the appeal for failing to meet necessary legal requirements.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.) Strafanzeige Universitätsspitäler Polizeibeamte Zuständigkeitsgründe Amtsträger Spitalhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied to rule on the inadmissibility of the appeal under the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for deeming the appeal documentation insufficient, leading to non-admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_707/2015

Urteil vom 15. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Mai 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 17. und 23. Februar 2015 Strafanzeige u.a. wegen Amtsmissbrauchs gegen mehrere, ihm teilweise nicht bekannte Angestellte des Universitätsspitals Zürich sowie gegen zwei Polizisten der Stadtpolizei Zürich. Die Staataanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die Strafuntersuchung am 24. März 2015 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 29. Mai 2015 aus formellen Gründen nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht, ohne einen eigentlichen Antrag zu stellen.

2. Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme noch Weiterleitung von Strafanzeigen zuständig. Auf die Beschwerde ist deshalb von vornherein nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer Strafanzeigen gegen die am vorinstanzlichen Beschluss mitwirkenden Richter und Gerichtsschreiber erhebt und darum ersucht, diese Strafanzeigen an weitere Amtsstellen weiterzuleiten.

3. Der Beschwerdeführer befasst sich vor Bundesgericht ausschliesslich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz bildete und worauf das Bundesgericht nicht eintreten kann. Zu den formellen Gründen, aus welchen die Vorinstanz auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist, äussert sich der Beschwerdeführer hingegen mit keinem Wort. Seine Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2015 genügt mithin den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen überhaupt legitimiert ist, kann unter diesen Umständen offenbleiben.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill