Federal Tribunal Dismisses Untimely Appeal in Homicide and Drug Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted by the Bern Cantonal Court for attempted intentional homicide, endangerment of life, attempted extortion, and violations of drug laws, receiving a 7.5-year prison sentence, partly as an additional sentence stemming from prior judgments. The individual filed multiple submissions to the Federal Court contesting the conviction. The Federal Court noted that the individual, understanding only German, did not raise valid objections within the stipulated timeframe and subsequently submitted his arguments late. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to insufficient justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 54 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 BGG; Federal Tribunal Dismisses Untimely Appeal in Homicide and Drug Case: The individual filed multiple submissions to the Federal Court contesting the conviction. The Federal Court noted that the individual, understanding only German, did not raise valid objections within the stipulated timeframe and subsequently submitted his arguments late. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to insufficient justification.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the basis for the decision not to enter upon the late appeal.
Used to explain why the initial request for legal aid could not be processed due to lack of sufficient justification.
Used to dismiss the request for free legal aid and representation because the merits could not be assessed.
Although not explicitly cited in the dispositive, the decision not to impose costs falls under the framework of procedural costs, which is addressed in the final orders (Order 3 states 'Es werden keine Kosten erhoben', which relates to Art. 66).
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_706/2007/bri
Urteil vom 11. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte Tötung, Gefährdung des Lebens etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 27. Juni 2007.
Erwägungen:
1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 27. Juni 2007 u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Lebensgefährdung, versuchter Erpressung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 20. Januar 2000 (Gerichtskreis II Biel-Nidau) und zur Strafverfügung des Untersuchungsrichters Jura Porrentruy vom 6. Oktober 2002. Der Beschwerdeführer wendet sich mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren in einer Amtssprache geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Das Urteil des Obergerichts erging in Französisch. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nur Deutsch versteht und auch seine Eingaben in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das bundesgerichtliche Urteil vorliegend ausnahmsweise in deutscher Sprache ergehen.
3. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Das angefochtene Urteil wurde dem amtlichen Vertreter und damit dem Beschwerdeführer am 20. September 2007 zugestellt (vgl. postalische Empfangsbestätigung). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 21. September 2007 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen am Montag, den 22. Oktober 2007. Als gesetzlich bestimmte Frist ist die Beschwerdefrist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer einzig um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 64 BGG ersucht, ohne indessen auch nur ansatzweise auszuführen, welche Punkte des angefochtenen Entscheids angefochten werden und wie das Rechtsbegehren begründet werden sollte (act. 1). Auf diese Eingabe kann mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 42 BGG nicht eingetreten werden. Die Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht, weshalb sie verspätet ist (act. 3 und 7). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Dem Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands kann nicht stattgegeben werden, weil mangels Begründung nicht entschieden werden kann, ob die Begehren aussichtslos erschienen oder nicht ( Art. 64 BGG ). Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill