Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_705/2018 KI-generiert

Federal Court Upholds Dismissal of Defamation and Secrecy Complaint After Cantonal Refusal.

Geschäftsnummer 6B_705/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who lodged a criminal complaint against a pediatrician, alleging defamation and breach of professional confidentiality linked to statements made during a police inquiry and correspondence related to the individual's daughter. Initial investigations by the local public prosecutor were not pursued, and subsequent complaints by the individual were similarly rejected by the Zurich High Court, which determined that the claims encompassed issues previously addressed in earlier proceedings. The individual then escalated the matter to the Federal Court, which considered whether the complaint met legal requirements for a valid appeal and whether the individual was entitled to legal aid, ultimately deciding not to engage with the case due to insufficient justification for the complaint and the lack of new grounds raised.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Federal Court Upholds Dismissal of Defamation and Secrecy Complaint After Cantonal Refusal: Initial investigations by the local public prosecutor were not pursued, and subsequent complaints by the individual were similarly rejected by the Zurich High Court, which determined that the claims encompassed issues previously addressed in earlier proceedings. The individual then escalated the matter to the Federal Court, which considered whether the complaint met legal requirements for a valid appeal and whether the individual was entitled to legal aid, ultimately deciding not to engage with the case due to insufficient justification for the complaint and the lack of new grounds raised.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Ehrverletzung), unentgeltliche Rechtspflege Nichteintreten üble Nachrede Verletzung des Berufsgeheimnisses Anspruch auf rechtliches Gehör Strafanzeige Kündigungsschutz Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to lack of proper justification, applied in the operative part.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied in the operative part.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial situation when setting reduced court costs in the operative part.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant in the operative part.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_705/2018

Urteil vom 25. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Ehrverletzung), unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juni 2018 (UE180107-O/U/TSA).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 22. November 2016 gegen den Kinderarzt seiner Tochter und Schularzt einer Privatschule Strafanzeige wegen Ehrverletzung. Im Begleitschreiben zur Strafanzeige machte er auch eine Verletzung des Arzt- bzw. Berufsgeheimnisses geltend. Dabei nahm der Beschwerdeführer Bezug auf Äusserungen des Beschuldigten anlässlich eines Telefonats vom 29. Juni 2015 mit einem Mitarbeiter der KESB sowie auf den Inhalt einer E-Mail vom 29. September 2015, welche jener an Mitarbeiter der KESB und die Kindsmutter versandt hatte. Am 3. Februar 2017 wurde der Beschuldigte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die Untersuchung am 3. März 2017 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 2. August 2017 hinsichtlich der Vorwürfe der Ehrverletzung ab. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde am 27. November 2017 nicht ein.

Am 9. Juni 2017 erstattete der Beschwerdeführer erneut Strafanzeige. Der Beschuldigte habe ihn im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 3. Februar 2017 in seiner Ehre verletzt und eine Verletzung des Berufsgeheimnisses begangen. Am 21. März 2018 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 4. Juni 2018 ab. Es erwog, die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erhobenen Vorwürfe betreffend angeblich ehrverletzende Äusserungen des Beschuldigten bezögen sich auf dieselben Inhalte, die bereits Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten, welches die Staatsanwaltschaft am 3. März 2017 nicht an die Hand genommen habe.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde überhaupt legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund damit nicht befassen kann.

3. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG .

4. Die Beschwerde erfüllt diese Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer begnügt sich zu behaupten, es ginge im vorliegenden Verfahren um neue und andere "verleumderische" Aussagen des Beschuldigten, so dass die Einleitung eines neuen Verfahrens den Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletzte. Er unterlässt es indessen, sich mit den Erwägungen des Obergerichts inhaltlich zu befassen. Inwiefern der angefochtene Beschluss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein könnte, zeigt er nicht auf.

Soweit er geltend macht, das Obergericht sei auf seine Vorbringen nicht eingegangen, rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diesem ist Genüge getan, wenn der angefochtene Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, ist hingegen nicht erforderlich ( BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Inwiefern dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll, legt er nicht dar.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Er habe im obergerichtlichen Verfahren eine "Entschädigung" bzw. eine "angemessene Entschädigung" verlangt. Daraus ergibt sich nicht, inwieweit das Obergericht mit der Gesuchsabweisung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass Mittellosigkeit allein keinen Anspruch darauf schafft, Prozesskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill