Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_705/2017 KI-generiert

Complainant v. Regional Prosecution Office: Refusal to Hear Appeal Over Unpaid Security Costs

Geschäftsnummer 6B_705/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against a company for multiple counts of attempted fraud, extortion, embezzlement, and coercion. The Regional Public Prosecutor's office decided not to pursue the case, leading the complainant to appeal to the Court of Appeal of Bern. However, the court did not consider the appeal because the complainant failed to pay the required security for costs. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing their financial situation as a pensioner, but the court found insufficient grounds to reconsider the decision, stating that the appeal lacked a viable justification under the relevant legal provisions. Consequently, the appeal was dismissed, and the complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 95 BGG; Complainant v. Regional Prosecution Office: Refusal to Hear Appeal Over Unpaid Security Costs: The Regional Public Prosecutor's office decided not to pursue the case, leading the complainant to appeal to the Court of Appeal of Bern. However, the court did not consider the appeal because the complainant failed to pay the required security for costs. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing their financial situation as a pensioner, but the court found insufficient grounds to reconsider the decision, stating that the appeal lacked a viable justification under the relevant legal provisions. Consequently, the appeal was dismissed, and the complainant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Strafanzeige versuchte Erpressung Veruntreuung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Sicherheitsleistung Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on the procedure outlined in this article due to insufficient reasoning.

Art. 65 Abs. 1 BGG

The court considered the appellant's financial situation when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court explicitly ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_705/2017

Urteil vom 14. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtleistung der Prozesskostensicherheit (Nichtanhandnahmeverfügung), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. Mai 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die X.________ AG Strafanzeige wegen mehrfach versuchten Betrugs, Erpressung, Veruntreuung und Nötigung. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das Verfahren am 24. März 2017 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 31. Mai 2017 nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Prozesskostensicherheit in der Höhe von Fr. 800.-- nicht bezahlt hatte.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

3. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf seinen finanziellen Status als IV-Rentner. Soweit er sich damit auf den Standpunkt stellen will, er habe angesichts seiner Vermögensverhältnisse Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, verkennt er allerdings, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint ( Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ). Die Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2017 vom 4. Mai 2017 abschliessend beurteilt und verneint. Darauf zurückzukommen, besteht kein Anlass.

Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 31. Mai 2017 gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Soweit er die Kostenregelung des Obergerichts beanstandet, zeigt er nicht auf, inwiefern dieses die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO , worauf es die Kostenauflage stützt, verletzt haben könnte. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen in keiner Weise. Auf seine Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Analog zu einem früheren Urteil ist seiner finanziellen Lage bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill