Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_704/2007 KI-generiert

Lack of Criminal Responsibility and Dismissal of Appeal Against Outpatient Treatment Order

Geschäftsnummer 6B_704/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a criminal investigation against an individual was terminated due to the person's insanity, and an outpatient treatment measure was ordered in accordance with the relevant provisions of the Criminal Code. The individual appealed against the decision made by the Cantonal Court, which concluded that the claims made in the appeal concerning the treatment and representation were insufficiently substantiated. As a result, the appeal was not accepted, and no costs were imposed given the individual’s willingness to engage in treatment.

Legislator-Regeste

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Art. 63 StGB, Art. 63 Abs. 1 StGB, Art. 108 BGG, Art. 64 BV; Lack of Criminal Responsibility and Dismissal of Appeal Against Outpatient Treatment Order: The individual appealed against the decision made by the Cantonal Court, which concluded that the claims made in the appeal concerning the treatment and representation were insufficiently substantiated. As a result, the appeal was not accepted, and no costs were imposed given the individual’s willingness to engage in treatment.

Schlagwörter

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Zurechnungsfähigkeit ambulante Behandlung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Strafverfahrenseinstellung Einstellung wegen Körperverletzung Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BV

The President decided not to impose costs because the appellant is now amenable to treatment.

Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission under this procedural rule.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_704/2007

Urteil vom 24. November 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens und Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB ,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 20. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid wurden eine gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung infolge Schuldunfähigkeit eingestellt und eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Bestimmungen der BV lässt sich nichts in Bezug auf die Frage der ambulanten Behandlung herleiten. Die Behauptung, der angefochtene Entscheid sei aus der Kumulation einer Menge von Fehlern entstanden, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigt, weshalb auf seine Rüge, er habe keinen Anwalt erhalten, von vornherein nicht einzutreten ist. Und schliesslich ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welche Pflichtverletzungen dem amtlichen Verteidiger angelastet werden könnten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Da der Beschwerdeführer mittlerweile behandlungseinsichtig ist (angefochtener Entscheid S. 8 unten), kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: