Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_703/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_703/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint concerning a traffic violation, brought before a federal court after the complainant failed to pay the required court fee by the stipulated deadline. Despite receiving a request for payment and an extension, the complainant submitted a request for legal aid only on the last day, lacking sufficient justification and supporting evidence for his financial situation. Consequently, the court ruled that the complaint would not be addressed due to the non-payment of the fee, and the request for legal aid was denied. Additionally, the complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Unpaid Cost Advance: Despite receiving a request for payment and an extension, the complainant submitted a request for legal aid only on the last day, lacking sufficient justification and supporting evidence for his financial situation. Consequently, the court ruled that the complaint would not be addressed due to the non-payment of the fee, and the request for legal aid was denied. Additionally, the complainant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Verletzung von Strassenverkehrsregeln nicht geleisteter Kostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsfrist Verletzung der Verkehrsregeln Klagefrist Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid within the final deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_703/2013

Urteil vom 9. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Strassenverkehrsregeln,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 26. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. August 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung erhalten hatte, reagierte er nicht. Deshalb wurde ihm mit Verfügung vom 21. August 2013 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 4. September 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 3. September 2013, dem letzten Tag vor Ablauf der Frist, stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, da er nebst der Altersrente noch Ergänzungsleistungen beziehe, könne er den Kostenvorschuss nicht aufbringen. Indessen hätte beim Ablauf der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nur ein korrekt begründetes und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können. Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe vom 3. September 2013 nicht, da sie keine Belege enthält. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Da er seine Bedürftigkeit nicht belegte, kommt eine Reduktion nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn