Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_702/2016 KI-generiert

Hunter Conviction Upheld for Negligent Unsportsmanlike Shooting of Fleeing Hind

Geschäftsnummer 6B_702/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of negligent hunting practices, specifically for shooting at a young deer and a doe in a manner deemed illegal under local hunting regulations. The individual initially faced a fine for his actions, though he was acquitted regarding the charges related to the young deer. Following the conviction, the individual appealed to a higher court, which upheld the initial ruling. The accused contested not only the conviction but also the confiscation of the deer he shot, claiming his actions were justified under the circumstances. The legal proceedings involve discussions of proper hunting conduct, legal definitions of negligence, and the implications of local hunting laws.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 356 Abs. 1 StPO, Art. 1 Abs. 1 StPO, Art. 29 lit. a JaV, Art. 29 lit. b JaV, Art. 51 JaV; Hunter Conviction Upheld for Negligent Unsportsmanlike Shooting of Fleeing Hind: The individual initially faced a fine for his actions, though he was acquitted regarding the charges related to the young deer. Following the conviction, the individual appealed to a higher court, which upheld the initial ruling. The accused contested not only the conviction but also the confiscation of the deer he shot, claiming his actions were justified under the circumstances. The legal proceedings involve discussions of proper hunting conduct, legal definitions of negligence, and the implications of local hunting laws.

Schlagwörter

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Fahrlässige Widerhandlung gegen die Jagdverordnung Einziehung Jagdgesetzgebung Anklage Strafverfügung Prozessleitung Widerhandlung gegen das Waffengesetz fahrlässige Tötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_702/2016

Urteil vom 19. Januar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahrlässige Widerhandlung gegen die Jagdverordnung; Einziehung; Willkür; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom 19. April 2016.

Sachverhalt:

A. X.________ wird vorgeworfen, sich am 4. September 2013 zusammen mit einem Jagdkollegen unweidmännisch verhalten zu haben, weil sie sechs Schüsse auf ein Schmaltier (junge Hirschkuh) und eine Hirschkuh abgaben. Am 10. November 2015 verurteilte ihn das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden wegen fahrlässiger Verletzung von Bestimmungen der Jagdverordnung zu einer Busse von Fr. 500.--, wobei es ihn bezüglich des Schmaltiers frei sprach. Das erlegte Wild zog es zu Eigentum des Kantons ein.

B. Die dagegen erhobene Berufung von X.________ wies das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden am 19. April 2016 ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen; der Wildbreterlös für das Schmaltier sei ihm auszuhändigen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

1.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.2. Mit seinen Einwänden ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Aus dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl ( Art. 356 Abs. 1 StPO , als ergänzendes kantonales Recht; Art. 1 Abs. 1 StPO ) der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2014 (act.

16) ergibt sich der gegen ihn erhobene Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht klar. Ebenso enthält der Strafbefehl die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Demnach wird dem Beschwerdeführer eine unweidmännische Jagdausübung im Sinne von Art. 15, Art. 28 und Art. 29 der kantonalen Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni 1989 (JaV; SR 922.010) vorgehalten. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, erblickt die Staatsanwaltschaft diese darin, dass die vom Beschwerdeführer abgegebenen Schüsse auf das Schmaltier und die Hirschkuh aus spitzem Winkel von hinten erfolgt sind.

Dies ist nach Art. 29 lit. a JaV als unweidmännisch verboten. Sodann soll er bezüglich der Hirschkuh auf flüchtendes, unverletztes Wild geschossen haben, was Art. 29 lit. b JaV untersagt. Der Einwand, wonach letzteres den einzigen Anklagevorwurf bilde, geht somit fehl. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer kritisiert, aus dem Strafbefehl gehe nicht hervor, ob ihm eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen werde. Gemäss dem im Strafbefehl genannten Art. 51 JaV steht beides als Übertretung unter Strafe und wird mit Busse geahndet (Art. 51 Abs. 1 und 3 JaV).

Damit ist der erhobene Vorwurf genügend präzisiert. Es schadet nicht, dass sich der Strafbefehl zum subjektiven Tatvorwurf nicht ausführlicher äussert. Abgesehen davon verkennt der Beschwerdeführer mit Blick auf den Anklagegrundsatz, dass das Gericht zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung. Diese ist ausschliesslich Aufgabe des Gerichts ( Art. 350 Abs. 1 StPO ; Urteil 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht erwägt, gilt das Anklageprinzip im Übertretungsverfahren nur eingeschränkt und es genügt, wenn die beschuldigte Person anhand der Bussenverfügung nicht im Unklaren sein kann, was Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, in:

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 2. Aufl. 2014, N. 49 zu Art. 9 StPO ). Dies war vorliegend der Fall. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich, sich gegen die erhobenen Vorwürfe angemessen zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.

2. Streitig ist nur noch der von der Vorinstanz als unweidmännisch beurteilte (Fehl) Schuss des Beschwerdeführers auf die flüchtende Hirschkuh.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, d ie Vorinstanz wende kantonales Recht willkürlich an und verletze das Legalitätsprinzip, indem sie Art. 29 lit. b JaV in seiner 2015 in Kraft getretenen Fassung als angeblich milderes Recht zur Anwendung bringe. Tatsächlich sei die alte, im Tatzeitpunkt geltende Regelung milder, weil sie infolge Pflichtenkollision einen aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund gesetzt habe. Demnach wäre sein Verhalten rechtens gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass er im Bestreben, die vermeintlich von seinem Kollegen angeschossene Hirschkuh rasch zu erlösen, geschützt werde. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb das neue Recht anwendbar sein soll. Sie habe auch einen Vergleich mit dem alten Recht unterlassen. Damit verletze sie das rechtliche Gehör. Im Übrigen müsse der Beschwerdeführer auch bei Anwendung neuen Rechts straflos bleiben.

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür ( Art. 95 BGG ). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f. mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387 ; 138 I 171 E. 1.4 S. 176; je mit Hinweisen).

Der Legalitätsgrundsatz "nulla poena sine lege" ist zwar ausdrücklich in Art. 1 StGB verankert. Im Rahmen des kantonalen (Übertretungs-) Strafrechts gilt er allerdings nicht gestützt auf Art. 1 StGB , sondern fliesst direkt aus dem Verfassungs- bzw. Konventionsrecht. Zumindest als Folge des Willkürverbotes ( Art. 9 BV ) gehört das Legalitätsprinzip zum Bundes (verfassungs) recht im Sinne von Art. 95 Abs. 1 BGG ( BGE 129 IV 276 E. 1.1.1 S. 278 mit Hinweisen; 138 IV 13 E. 4.1 S. 20). Zudem wird das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 BV mitumfasst. Es besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiellrechtliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist ( BGE 130 I 1 E. 3.1 S. 5). Allein daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass das Bundesgericht das kantonale Übertretungsstrafrecht mit freier Kognition überprüfen müsste. Denn die Verletzung des einfachen kantonalen Gesetzesrechts stellt grundsätzlich keinen zulässigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft daher im vorliegenden Fall die Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" lediglich auf Willkür hin (vgl. Urteile 6B_844/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.2; 6B_442/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.4; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer mit der Schussabgabe auf die flüchtende Hirschkuh unweidmännisch verhalten und sich der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Jagdbestimmungen schuldig gemacht hat. Was er dagegen vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Anforderungen genügt (oben E. 2.2), keine Willkür.

2.3.1. Der Beschwerdeführer erblickt den geltend gemachten, strafausschliessenden Rechtfertigungsgrund darin, dass nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Art. 29 lit d. (a) JaV ein sog. Fangschuss, d.h. ein Schuss zum Erlegen eines schwer verletzten oder nicht unmittelbar tödlich getroffenen Wildes, geboten gewesen sei. Damit verkennt er, dass die Voraussetzungen für einen Fangschuss nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz gerade nicht erfüllt waren. Demnach war die Hirschkuh im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer auf sie schoss, flüchtig, aber nicht angeschossen. Erst der nachfolgende Schuss seines Jagdkollegen traf sie tödlich. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer. Ein vermeintlich erlösender Fangschuss war daher nach altem Recht objektiv nicht zulässig, zumal dieses, wie der Beschwerdeführer selber ausführt, Kugelschüsse, von der vorgenannten - hier nicht erfüllten - Ausnahme abgesehen, grundsätzlich verbot (Art. 29 lit. b JaV).

Die Vorinstanz begründet, teilweise unter Hinweis auf die erste Instanz, auch nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Anlass hatte, anzunehmen, die Hirschkuh sei bei seiner Schussabgabe bereits angeschossen gewesen, was es ihm - sowohl nach altem wie neuem Recht - erlaubt hätte, sie mit einem sicheren Fangschuss zu erlegen. So habe er nicht darauf vertrauen dürfen, dass sein erfahrener Jagdkollege die Hirschkuh schon getroffen habe, bloss weil dies auch beim Schmaltier der Fall gewesen sei. Er hätte das Wild vielmehr selber sicher "ansprechen", d.h. kontrollieren müssen, ob das Wild angeschossen war. Zudem hätte er auch bei einem Äserschuss (Kiefer/Mund), wie er behaupte, erkennen müssen, ob das Tier "angezeigt" habe, d.h. verletzt gewesen sei. Dies wäre etwa durch Schütteln des Hauptes oder durch einen herab hängenden Kiefer erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Annahmen unhaltbar sein sollen. Entgegen seiner Auffassung wäre sein Vorgehen damit auch unter altem Recht vorwerfbar und somit strafbar gewesen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz neues Recht anwendet, weil dieses milder sei. Ein Vergleich mit dem alten Recht unter dem Aspekt der lex mitior, wie der Beschwerdeführer bemängelt, konnte bei dieser Ausgangslage unterbleiben. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

2.3.2. Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie erwägt, der Schuss des Beschwerdeführers sei kein sicherer im Sinne von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. b (n) JaV gewesen. Entgegen seiner Auffassung begründet sie dies nicht damit, dass er durch die Schussabgabe Menschen oder Dritteigentum gefährdet hätte. Der Vorwurf geht vielmehr augenscheinlich einerseits dahin, dass er sich vor der Schussabgabe nicht vergewissert hat, ob die Hirschkuh tatsächlich "angeschweisst" (angeschossen) war. Dass die blosse Annahme eines erfahrenen Jägers dem sauberen "Ansprechen" nicht genügt, wie die Vorinstanz erwägt, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er behauptet auch nicht, dies vor seiner Schussabgabe sicher gewusst zu haben. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, er habe seine weidmännische Pflicht verletzt, sich vor der Abgabe des vermeintlich zweiten, erlösenden Schusses auf die Hirschkuh selber zu vergewissern, ob sie bereits angeschossen war. Im Zweifel hätte er auf eine Schussabgabe verzichten und die Nachsuche nach dem vermeintlich verletzten Tier einleiten müssen. Da er dies nicht getan und stattdessen auf ein flüchtendes, unverletztes Wild geschossen habe, sei sein Verhalten unweidmännisch gewesen. Auch die angegebene Stresssituation rechtfertige das Unterlassen des genauen "Ansprechens" nicht. Der Beschwerdeführer bringt nichts, vor, was diese Annahmen der Vorinstanz als schlechterdings unhaltbar erscheinen liesse.

Die Vorinstanz begründet ihre Annahme unweidmännischen Verhaltens des Beschwerdeführers sodann damit, dass er sich, weil alles so schnell gegangen sei, kaum habe vergewissern können, ob die Stellung der Hirschkuh ein weidgerechtes Erlegen ohne Gefährdung von Menschen oder Dritteigentum zugelassen Auch diese Argumentation bezieht sich indes offensichtlich nicht auf die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Gefährdung von Menschen oder Dritteigentum. Aus der vorinstanzlichen Begründung erhellt, dass in casu mit "sicher" der sichere Abschuss im Interesse des Tierwohls gemeint ist. Die Vorinstanz erwägt, ein sicherer Schuss zur Erlösung sei erst dann zulässig, wenn der Jäger wisse, dass das Tier bereits angeschossen sei. Dies deshalb, weil ein zweiter, nicht sicherer Schuss auf ein verletztes Tier, dieses noch mehr verletzen und noch mehr in Angst versetzen könne. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein Schuss angesichts der Hanglage mit Bezug auf die Gefahr für Menschen oder Dritteigentum "sicher" gewesen sei, geht daher ins Leere. Sein Schuss auf die Hirschkuh bot aufgrund seiner Position von hinten nicht die Gewähr, dass das Tier dadurch auch tatsächlich erlegt würde. Es ist daher nachvollziehbar anzunehmen, er sei nicht "sicher" im Sinne von Art. 29 lit. b (n) JaV gewesen. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb die Annahme der Vorinstanz, wonach sein Irrtum bezüglich der sicheren Schussabgabe vermeidbar gewesen sei, unhaltbar sein soll.

2.4. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen die Jagdbestimmungen ist nicht zu beanstanden.

3. Der Beschwerdeführer kritisiert die Einziehung des Wildbrets bezüglich des Schmaltiers als willkürlich.

3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 JaV verfällt bei Ausübung der Jagd rechtmässig erlegtes Wild dem Erleger, andernfalls gehört es dem Kanton. Schiessen verschiedene Jäger auf dasselbe Tier, gehört es dem Erleger, vorausgesetzt, es habe nicht ein früherer Schütze einen weidmännisch einwandfreien Schuss angebracht (Art. 31. Abs. 2 erster Satz JaV).

3.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Erleger des Schmaltiers zu betrachten ist. Er war es, der den erlösenden (dritten) Schuss auf dieses abgegeben hat. Entgegen seiner Auffassung verfällt die Vorinstanz indes nicht in Willkür, wenn sie erwägt, der Abschuss sei nicht rechtmässig gewesen. Es steht fest, dass der erste Schuss des Beschwerdeführers - der insgesamt zweite auf das Tier - nicht tödlich war, sondern dieses ebenfalls am hinteren rechten Stotzen traf. Auch sein erster Schuss auf das bereits verletzte Tier war damit weidmännisch nicht einwandfrei. Er fügte dem Tier damit vielmehr bloss weiteres Leiden zu, was zu vermeiden ist (vgl. oben E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer kann deshalb aus Art. 31 Abs. 2 JaV nichts für sich ableiten. Im Übrigen regelt diese Bestimmung lediglich die Eigentumsfrage unter mehreren Schützen bei Schüssen auf dasselbe Tier. Sie tangiert die Frage, ob der Abschuss rechtmässig war, nicht. Es besteht auch kein unlösbarer Widerspruch zum Freispruch mit Bezug auf den Beschuss des Schmaltiers. Selbst wenn dem Beschwerdeführer im Zweifel kein unweidmännisches Verhalten nachgewiesen werden kann, weil nicht mehr feststellbar war, ob sein erster Schuss sicher im Sinne von Art. 29 lit. b JaV war, kann der Abschuss dennoch unrechtmässig gewesen sein. Diese Annahme der Vorinstanz ist nicht unhaltbar.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrens kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt