Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_702/2010 KI-generiert

Lack of Victim Status Precludes Appeal in Data Protection and Misappropriation Case

Geschäftsnummer 6B_702/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the non-admittance of a criminal report concerning violations of data protection laws, medical confidentiality, theft, defamation, and breaches of constitutional rights. The complaint was filed against a decision from the appellate court, asserting that the complainant was not recognized as a private prosecutor or as a victim in the context of the alleged offenses. The court concluded that the complainant lacked standing to file the complaint, as she had not been directly harmed by the alleged crimes. Furthermore, the complainant raised issues about procedural criticisms and her lack of an explicit invitation to respond to submissions, but the court found these points insufficiently substantiated. Ultimately, the court decided not to uphold the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Lack of Victim Status Precludes Appeal in Data Protection and Misappropriation Case: The complaint was filed against a decision from the appellate court, asserting that the complainant was not recognized as a private prosecutor or as a victim in the context of the alleged offenses. The court concluded that the complainant lacked standing to file the complaint, as she had not been directly harmed by the alleged crimes. Furthermore, the complainant raised issues about procedural criticisms and her lack of an explicit invitation to respond to submissions, but the court found these points insufficiently substantiated. Ultimately, the court decided not to uphold the complaint.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Strafanzeige (Verletzung des Datenschutzgesetzes usw.) Opfereigenschaft Strafanzeige Beschwerdelegitimation Verletzung von Verfahrensrechten Datenschutz verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained (Non-entrée en matière) according to the simplified procedure.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used in assessing the amount of the court fee due to the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_702/2010

Urteil vom 7. September 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafanzeige (Verletzung des Datenschutzgesetzes usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 19. Juli 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes und des Arztgeheimnisses, Sachentziehung, Beschimpfung und Verletzung von Art. 9 und 10 Abs. 2 BV nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten werden konnte. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist die Beschwerdeführerin indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da sie durch die angezeigten Straftaten (inklusive der im Rekurs behandelten angeblichen Falschbeurkundung) in ihrer körperlichem psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist sie auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG . Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert. Sie kann nur die Verletzung von Rechten rügen, die ihr als am Verfahren beteiligter Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen ( BGE 136 IV 29 ). Insoweit genügen ihre Rügen jedoch den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Die Beschwerdeführerin macht zum Beispiel geltend, das Untersuchungsrichteramt habe bezüglich ihrer zweiten Anzeige vom 25. März 2010 keinen Entscheid erlassen und zu ihrem Antrag auf die Befragung von Drittpersonen keine Begründung abgegeben (Beschwerde S. 2/3 Ziff. 1). Die Vorinstanz übersah die Anzeige vom 25. März 2010 wegen Falschbeurkundung indessen nicht (angefochtener Entscheid S. 3 oben). Sie kam zum Schluss, einem Therapiebericht komme keine Beweiseignung zu (angefochtener Entscheid S. 4/5 Ziff. 4). Inwieweit unter diesen Umständen eine Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts oder des rechtlichen Gehörs vorliegen könnte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.

Die Vorinstanz stellt fest, der Antrag der Generalprokuratur sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Sie habe indessen darauf nicht reagiert (angefochtener Entscheid S. 6 E. 2). Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sie nicht ausdrücklich zur Stellungnahme eingeladen worden sei (Beschwerde S. 6 vor Ziff. 3). Inwieweit das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG dies vorschreiben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde indessen nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Da sie sich seit Jahren im Vollzug einer Massnahme befindet, ist ihrer finanziellen Lage bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider C. Monn