Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_702/2007 KI-generiert

Appeal Striking Due to Subsequent Merits Decision

Geschäftsnummer 6B_702/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal appeal concerning violations of the narcotics law, non-compliance with official orders, and forgery. The appeal was filed against a judgment from a regional court, with the appellant initially seeking a suspension of the enforcement of the court's decision pending the outcome of the appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, after no further communication from the initial legal representative and a separate complaint filed by another attorney regarding the same matter, it was determined that the initial appeal was rendered moot and subsequently dismissed from the court's docket. No costs were imposed in relation to this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG; Appeal Striking Due to Subsequent Merits Decision: The appeal was filed against a judgment from a regional court, with the appellant initially seeking a suspension of the enforcement of the court's decision pending the outcome of the appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, after no further communication from the initial legal representative and a separate complaint filed by another attorney regarding the same matter, it was determined that the initial appeal was rendered moot and subsequently dismissed from the court's docket. No costs were imposed in relation to this decision.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Beschwerdelegitimation Strafaufschub Freiheitsstrafe Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Strafakten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

This article was cited in the reasoning to justify the decision to strike the case as without object, but is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 66 BGG

This provision concerning costs is applied by implicitly ordering that no costs be charged (No. 2 of the dispositive).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_702/2007/sst

Verfügung vom 1. November 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch

Fürsprecher André Seydoux,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Urkundenfälschung etc.,

Beschwerde gegen den Urteilsauszug des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 10. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Fürsprecher André Seydoux kündigte am 6. November 2007 im Namen des Beschwerdeführers eine Beschwerde in Strafsachen an und stellte das Rechtsbegehren, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Regierungsstatthalter von Bern anzuweisen, mit dem Vollzug der Urteile des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. August 2007 zuzuwarten bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die demnächst einzureichende Bundesgerichtsbeschwerde (Verfahren 6B_702/2007, act. 1). Mit Verfügung vom 8. November 2007 wurde der angekündigten Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 5). Mit Brief vom 5. Dezember 2007 teilte das Bundesgericht Fürsprecher André Seydoux mit, da sich der Generalprokurator und die Vorinstanz innert Frist zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht hätten vernehmen lassen, der Strafantrittstermin vom 19. November 2007 inzwischen offenbar ohne Folgen abgelaufen sei und einer Beschwerde gegen eine unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG ohnehin von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, werde auf eine weitere diesbezügliche Verfügung verzichtet. Der Fall bleibe nun bis zum Eingang der angekündigten Beschwerde sistiert (act. 6). In der Folge liess Fürsprecher Seydoux nichts mehr von sich hören.

Statt dessen reichte ein anderer Fürsprecher in derselben Angelegenheit eine Beschwerde ein, für die ein separates Verfahren eröffnet und die mit Urteil vom 21. Februar 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6B_788/2007). Fürsprecher Seydoux hat diese Sachlage bestätigt (Verfahren 6B_702/2007, act. 8). Unter diesen Umständen ist das irrtümlich zusätzlich eröffnete Verfahren 6B_702/2007 im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2. Es sind keine Kosten zu erheben.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren 6B_702/2007 wird als gegenstandlos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn