Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_701/2013 KI-generiert

Appeal Against Fine Enforcement Schedule Dismissed

Geschäftsnummer 6B_701/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted for neglecting maintenance obligations and received a suspended sentence along with a financial penalty. After expressing financial difficulties and proposing a low installment payment for the fine, the prosecutor allowed for a payment plan for the costs incurred. The complaints made to the administrative court regarding the payment terms were dismissed, prompting the individual to appeal to the Federal Tribunal. In the appeal, the individual suggested an alternative lower monthly payment and requested the cancellation of the costs imposed. However, the tribunal determined that the appeal did not sufficiently address the prior court's rationale and deemed new payment proposals inadmissible. The tribunal further noted that the individual could seek assistance from social services, countering claims of potential harm to their family's well-being.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 BGG; Appeal Against Fine Enforcement Schedule Dismissed: After expressing financial difficulties and proposing a low installment payment for the fine, the prosecutor allowed for a payment plan for the costs incurred. The complaints made to the administrative court regarding the payment terms were dismissed, prompting the individual to appeal to the Federal Tribunal. In the appeal, the individual suggested an alternative lower monthly payment and requested the cancellation of the costs imposed. However, the tribunal determined that the appeal did not sufficiently address the prior court's rationale and deemed new payment proposals inadmissible. The tribunal further noted that the individual could seek assistance from social services, countering claims of potential harm to their family's well-being.

Schlagwörter

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Bezahlung einer Busse in Raten Zahlung der Geldbuße Inkasso von Unterhaltsbeiträgen Verfahrensverletzungen Verjährungsfrist Verfahrenskosten Urteilsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is dismissed based on this procedural article.

Art. 66 BGG

This article is implicitly referenced by the order that no court costs shall be levied (no costs imposed or waived under this rule).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_701/2013

Urteil vom 30. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz , Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bezahlung einer Busse in Raten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 24. Mai 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht March verurteilte den Beschwerdeführer am 11. März 2010 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 900.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'031.40 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Am 29. Mai 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, er lebe unter dem Existenzminimum, weshalb er eine Ratenzahlung von Fr. 10.-- vorschlage.

Die Staatsanwaltschaft March räumte dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2013 zur Bezahlung der Busse von Fr. 900.-- eine Frist an bis zum 30. April 2013. Sie verpflichtete ihn, die Verfahrenskosten von Fr. 2'031.40 in monatlichen Raten zu Fr. 100.-- zu bezahlen, erstmals per Ende Mai 2013.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies am 24. Mai 2013 eine dagegen eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es setzte dem Beschwerdeführer zur Bezahlung der Busse eine Frist an bis zum 31. August 2013 und verpflichtete ihn, die Verfahrenskosten in monatlichen Raten zu Fr. 100.-- zu bezahlen, erstmals per Ende September 2013.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er schlägt für die Busse eine Ratenzahlung von Fr. 75.-- vor. Die Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid auszuführen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Vorinstanz stellt fest, dass bei Raten in Höhe von Fr. 10.-- die Busse erst in 7 ½ Jahren und damit nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung abbezahlt wäre, weshalb dem Begehren nicht stattgegeben werden könne (Entscheid S. 6 E. 3.1). Zu dieser Erwägung äussert sich die Beschwerde nicht, weshalb sie insoweit Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Der Vorschlag, Raten von Fr. 75.-- zu bezahlen, ist neu und hätte im kantonalen Verfahren gemacht werden müssen, weshalb sich das Bundesgericht damit nicht befassen kann.

Weiter stellt die Vorinstanz fest, in Bezug auf die Familie bestehe die Möglichkeit, sich an das Sozialamt zu wenden und Hilfe zu beantragen (Entscheid S. 6 E. 3.2). Folglich kann davon, dass der angefochtene Entscheid zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung der Gesundheit der Kinder führen würde, nicht die Rede sein.

Zur Hauptsache erhebt der Beschwerdeführer Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft, die das ganze Verfahren "verzettelt" habe, gegen ihn voreingenommen sei und seine Lage bewusst ausser Acht gelassen habe. Es trifft zu, dass gewisse Unklarheiten über die Zuständigkeiten zu einer Verzögerung des Verfahrens führten (vgl. Entscheid S. 2). Dies und der Umstand, dass es in einem anderen Verfahren zu einem Freispruch gekommen sein soll, belegen jedoch nicht, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der Staatsanwaltschaft berechtigt wären.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn