Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_70/2014 KI-generiert

Private Claimant's Standing to Appeal Discontinuation of Fraud Investigation

Geschäftsnummer 6B_70/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Am 8. Juli 2013 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung eingeleitetes Strafverfahren ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 27. November 2013 ab.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Claimant's Standing to Appeal Discontinuation of Fraud Investigation: Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. November 2013.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens (Betrug, Urkundenfälschung etc.) Beschwerdelegitimation Betrugsermittlung Einstellung des Verfahrens Parteianhörung Rückzug der Zivilklage Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted (no entry) due to insufficient argumentation regarding legitimacy, based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_70/2014

Urteil 11. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. *Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern*

, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

2. Y.________,

vertreten durch Fürsprecher André Seydoux,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Betrug, Urkundenfälschung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. November 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 8. Juli 2013 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung eingeleitetes Strafverfahren ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 27. November 2013 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 27. November 2013 sei aufzuheben. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 sei fortzuführen.

2. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann, Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (

BGE 127 IV 185

E. 1a; Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2).

Dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte. In der Eingabe ans Bundesgericht äussert er sich zur Frage der Legitimation nicht. Insbesondere führt er nicht aus, inwieweit es um welche Zivilforderung gehen könnte. Dies wäre jedoch umso notwendiger gewesen, als ihm die Zivilgerichte bereits eine gewisse Summe zugesprochen haben (angefochtener Beschluss S. 3 oben). Mangels hinreichender Begründung der Legitimation ist auf die Beschwerde im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn