Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_70/2008 KI-generiert

Traffic Violation Fine Upheld: Insufficient Appeal on Factual Findings

Geschäftsnummer 6B_70/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of grossly violating traffic rules by exceeding the speed limit by 28 km/h in a van in a municipality on September 6, 2005. The individual was fined 600 CHF by a district court, and this decision was upheld by a higher court. The individual subsequently filed a complaint, alleging procedural errors and incorrect assessment of evidence, but failed to establish any constitutional rights violations related to the prior court's decision. As a result, the Federal Tribunal did not enter into the case. The court imposed the costs of the proceedings on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Traffic Violation Fine Upheld: Insufficient Appeal on Factual Findings: The individual was fined 600 CHF by a district court, and this decision was upheld by a higher court. The individual subsequently filed a complaint, alleging procedural errors and incorrect assessment of evidence, but failed to establish any constitutional rights violations related to the prior court's decision. As a result, the Federal Tribunal did not enter into the case. The court imposed the costs of the proceedings on the complainant.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Ordnungsbusse unrichtige Sachverhaltsfeststellung Verfahrensverletzungen verfassungsmässige Schranken Strafzumessungsgrad Art der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected without entering into the merits based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_70/2008/bri

Urteil vom 5. März 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 4. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 6. September 2005, um 17.14 Uhr, auf der Kantonsstrasse in Galgenen innerorts mit einem Lieferwagen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten. Das Bezirksgericht March büsste ihn mit Urteil vom 22. Dezember 2006 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 600.--. Dieses Urteil wurde durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bestätigt. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, inwieweit der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2007 befasst, ist darauf nicht einzutreten. Er rügt angebliche Verfahrensfehler sowie eine unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Er nennt indessen kein Grundrecht, welches durch die Vorinstanz verletzt worden sein könnte, weshalb die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 132 I 13 E. 5.1 ; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer müsste darlegen, dass eine solche qualifizierte Unrichtigkeit vorliegt. Dies tut er nicht, und seine Beschwerde beschränkt sich auf Kritik, wie sie im Rahmen einer Appellation geübt werden könnte, und die im vorliegenden Verfahren nicht zulässig ist ( BGE 130 I 258 E. 1.3). So macht er z.B. im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung der Eidgenössischen Messmittelverordnung geltend, der Gutachter habe wohl die Fragen der Präsidentin beantwortet, "aber die erforderliche Prüfung des Sachverhalts unterlassen" (Beschwerde S. 6 lit. i). Dieser Vorwurf stellt eine reine Behauptung dar, aus der sich nicht ergibt, dass und inwieweit es willkürlich war, auf die Darlegungen des Gutachters abzustellen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn