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6B_7/2026 KI-generiert

6B_7/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 6B_7/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 12. Dezember 2025. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; 6B_7/2026 · Bundesgericht: Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2026 Frist bis zum 13. Februar 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 20. Februar 2026 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 3. März 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Mehrfache Tätlichkeiten, Sachentziehung usw willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_7/2026

Urteil vom 18. März 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin, Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Tätlichkeiten, Sachentziehung usw.; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 12. Dezember 2025 (P1 25 89).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 12. Dezember 2025.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2026 Frist bis zum 13. Februar 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 20. Februar 2026 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 3. März 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

4. Die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung wurden dem Beschwerdeführer mittels Gerichtsurkunde zugestellt; sie wurden dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Weil der Beschwerdeführer mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gelten die Verfügungen als zugestellt. Im Übrigen wurden ihm die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung auch mit A-Post zugesandt.

5. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermag.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill