Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_7/2021 KI-generiert

Defamation complaint: private claimant’s standing to appeal requires showing civil claims affected by challenged non-prosecution decision.

Geschäftsnummer 6B_7/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court declared the appellant's appeal inadmissible, upholding the lower court's decision to dismiss the case, and ordered the appellant to pay court costs of CHF 800. The appellant had filed a criminal complaint for defamation (üble Nachrede) against the respondent, but the public prosecutor's office declined to open an investigation, and the cantonal appeals chamber confirmed this. The Supreme Court found that the appellant lacked standing to bring a criminal appeal because he failed to demonstrate any civil claims (such as damages or satisfaction under Art. 81 para. 1 lit. b no. 5 BGG) arising from the alleged offense, which is a prerequisite for private claimants. The Court also rejected the appellant's challenge to the amount of compensation awarded to the respondent, as the appellant failed to show that the lower court abused its discretion under Art. 436 para. 1 in conjunction with Art. 432 para. 2 StPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 49 OR, Art. 436 Abs. 1 i.V.m, Art. 432 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG; Defamation complaint: private claimant’s standing to appeal requires showing civil claims affected by challenged non-prosecution decision: The appellant had filed a criminal complaint for defamation (üble Nachrede) against the respondent, but the public prosecutor's office declined to open an investigation, and the cantonal appeals chamber confirmed this. The Supreme Court found that the appellant lacked standing to bring a criminal appeal because he failed to demonstrate any civil claims (such as damages or satisfaction under Art. 81 para. 1 lit. b no. 5 BGG) arising from the alleged offense, which is a prerequisite for private claimants. The Court also rejected the appellant's challenge to the amount of compensation awarded to the respondent, as the appellant failed to show that the lower court abused its discretion under Art. 436 para. 1 in conjunction with Art. 432 para. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (üble Nachrede) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafverfolgung wegen Ehrverletzung Stellung des Opfers Befriedigung der Forderung Zivilstand Genugtuung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in simplified proceedings.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_7/2021

Urteil vom 19. Februar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (üble Nachrede); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2020 (AK.2020.346-AK).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 17. März 2020 erstattete der Beschwerdeführer Strafantrag gegen den Beschwerdegegner. Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Altstätten, nahm eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf üble Nachrede am 18. August 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Dezember 2020 ab, soweit sie darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe nicht zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderungen. Inwiefern ihm ein Vermögensschaden unmittelbar im Zusammenhang mit dem angezeigten Deliktssachverhalt entstanden sein soll, zeigt er nicht auf. Auch dem angefochtenen Entscheid kann insoweit nichts entnommen werden. Dass er dem Beschwerdegegner eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- zu zahlen hat (vgl. nachstehend E. 5), stellte, wenn überhaupt, einen mittelbaren Schaden dar, welcher eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO von vornherein nicht zu begründen vermöchte. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist zudem nur geschuldet, sofern die Schwere einer Persönlichkeitsverletzung dies rechtfertigt, was vorliegend ebenfalls weder dargetan noch offensichtlich ist. Dem Beschwerdeführer fehlt es demnach an der Beschwerdelegitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.

4. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht.

5. Das nicht anhand genommene Verfahren bezieht sich auf ein Antragsdelikt (vgl. Art. 173 ff. StGB ). Entsprechend auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine an den Beschwerdegegner zu zahlende Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO ; BGE 141 IV 476 ; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der Entschädigung wendet, genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Entschädigung der Sache nach und/oder vom Umfang her unangemessen sein und inwiefern die Vorinstanz das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen überschritten haben soll.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill