Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_7/2010 KI-generiert

Veterinarian Speeding Prosecution and Necessity Defense

Geschäftsnummer 6B_7/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a veterinarian committed a traffic violation by exceeding the speed limit by 25 km/h while driving to treat a cow suffering from an acute condition. He was found guilty of grossly violating traffic regulations and fined as a result. The veterinarian appealed the decision, arguing that his actions were justified under emergency circumstances due to the urgent need to treat the animal. However, the court maintained that the severity of the offense, particularly the risk posed to public safety by the significant speed increase, outweighed the interest in the timely treatment of the animal, thus rejecting the claim of justification under emergency provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 17 StGB, Art. 34 aStGB, Art. 1 TschG, Art. 641a ZGB, Art. 117 aStGB; Veterinarian Speeding Prosecution and Necessity Defense: He was found guilty of grossly violating traffic regulations and fined as a result. The veterinarian appealed the decision, arguing that his actions were justified under emergency circumstances due to the urgent need to treat the animal. However, the court maintained that the severity of the offense, particularly the risk posed to public safety by the significant speed increase, outweighed the interest in the timely treatment of the animal, thus rejecting the claim of justification under emergency provisions.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Geschwindigkeitsüberschreitung Verkehrsunfall Tierarzneimittel gesundheitliche Risiken Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen ärztlicher Behandlungsfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 IV 364
Driving While Intoxicated Conviction Upheld; "L" Plate Violation Acquitted Due to Necessity
6A.107/1997
366 mit Hinweis; 6A.107/1997 E.
1C_4/2007
Driver's License Revocation Upheld for Speeding Due to Alleged Diarrhea Necessity
BGE 106 IV 1
L. v. State (Emergency Driving Necessity)
BGE 116 IV 365
Dies gilt selbst, wenn der Nachweis einer konkreten Gefährdung anderer nicht erbracht ist (so ausdrücklich BGE 116 IV 365 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive to rule on the imposition of court costs on the appellant after dismissing the appeal.

Art. 17 StGB

The court confirmed the lower court's finding that the defense of necessity (Art. 17 StGB) was not met, as this article was the central issue in the substantive denial of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

501 2023 18 (2024-01-18) · fr
Speeding Acquittal Based on Necessity Defense for Medical Emergency
«…ssite de se rendre immédiatement à l'hôpital ; dans de tels cas, la vie et l'intégrité corporelle sont en jeu (arrêt TF 6B_7/2010 du 16 mars 2010 consid. 2 et les références citées) ; la disposition relative à l'état d'urgence présuppose toutefois q…»
6B_322/2022 (2022-08-25)
Federal Supreme Court Overturns Acquittal for Extreme Speeding Based on Necessity Defense
«…er Euterentzündung leidenden Kuh innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten hatte (Urteil 6B_7/2010 vom 16. März 2010). Notstand verneinte das Bundesgericht ferner bei einem mit übersetzter Geschwindigkeit fahrenden Len…»
502 2020 165 (2020-10-30) · fr
Vehicle Seizure Upheld for Extreme Speeding Despite Third-Party Ownership Claim
«…risprudence du Tribunal fédéral (voir ATF 116 IV 364; ATF 106 IV 1; arrêt TF 6B_1102/2016 du 12 décembre 2017; arrêt TF 6B_7/2010 du 16 mars 2010; arrêt TF 6A.28/2003 du 11 juillet 2003). En effet, dans des cas d'excès de vitesse très importants com…»
P/6405/2017 (2019-09-25) · ge
Police Officer Speeding During Urgent Operation: Conviction Overturned on Error of Fact
«…d'un excès de ce genre (arrêts du Tribunal fédéral [6B\_7/2010](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_7/2010) du 16 mars 2010 consid. 2 ; [6A.28/2003](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6A.28/2003) du 11 juil…»
6B_1102/2016 (2017-12-12)
Police Officer Speeding Conviction Upheld Despite Emergency Lights and Sirens
«…les occupants du véhicule et les autres usagers de la route sont exposés en conséquence d'un excès de ce genre (arrêts 6B_7/2010 du 16 mars 2010, consid. 2; 6A.28/2003 du 11 juillet 2003, consid. 2.2). Les signaux d'avertissement sonores et optique…»
SB170237 (2017-09-26) · zh
Qualified Gross Traffic Violation Affirmation and Sentencing Modification
«…tung an- zunehmen (BGE 116 IV 364 E. 1a; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_231/2016 vom 21. Juni 2016 und 6B_7/2010 vom 16. März 2010 E. 2). Eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung dürfte höchstens dann durch Notstand bzw. Notstand…»
1C_520/2016 (2017-02-16)
Taxi Driver Safety License Withdrawal Upheld Despite Professional Necessity Claim
«…ndheit von Menschen in Frage steht, gerechtfertigt sein (ausführlich Urteile 1C_4/2007 vom 4. September 2007 E. 2.2 und 6B_7/2010 vom 16. März 2010 E. 2 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation, in welcher sich eine derart massive Geschwindigkeitsü…»
U 2016 99 (2017-01-03) · gr
Driving License Revocation Upheld for Severe Speeding
«…o di necessità può essere ammesso soltanto con grande riserbo (DTF 116 IV 364 cons. 1a; sentenze del Tribunale federale 6B_7/2010 del 16 marzo 2010 cons. 2 e 1C_4/2007 del 4 settembre 2007 cons. 2.2). Di massima, un eccesso di velocità considerevole…»
SB160256 (2016-10-14) · zh
State v. Speeding Driver Urgency Defense
«…ltung anzunehmen (BGE 116 IV 364 E. 1a S. 366; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_231/2016 vom 21. Juni 2016 und 6B_7/2010 vom 16. März 2010 E. 2.). Eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung dürfte höchstens dann durch Notstand bzw. Notstan…»
6B_231/2016 (2016-06-21)
State v. Speeding for Urgent Bodily Need
«…ttispecie, uno stato di necessità può essere ammesso soltanto con grande riserbo ( DTF 116 IV 364 consid. 1a; sentenze 6B_7/2010 del 16 marzo 2010 consid. 2 e 1C_4/2007 del 4 settembre 2007 consid. 2.2). Di massima, un eccesso di velocità considere…»
SU150116 (2016-04-01) · zh
Necessity Justifies Speeding for Medical Emergency
«…0031) stellt eine Rechtsverletzung dar. Die beschuldigte Person sei ge- stützt auf BGE 116 IV 364, BGE 6B_176/2010, BGE 6B_7/2010, BGE 1C_4/2007, BGE 6A.28/2003, BGE 6A.107/1996, zitiert in BGE 6B_7/2010, im Sinne des Strafbefehls des Statthalteramt…»
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«…bestimmten Zahl von Menschen möglich, die sich oft nur zufällig nicht verwirklicht (BGE 116 IV 364 E. 1a S. 366; Urteil 6B_7/2010 vom 16. März 2010 E. 2.; Urteil 1C_4/2007 vom 4. September 2007 E. 2.2). Im Urteil 1C_4/2007 vom 4. September 2007 (Be…»
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«…ertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage steht, gerechtfertigt sein (ausführlich Urteil 6B_7/2010 vom 16. März 2010 E. 2 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation, in welcher sich eine derart massive Geschwindigkeitsü…»
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«…ein unverzügliches Aufsuchen des Spitals erforderlich macht (Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2010, 6B_7/2010, E. 2). Ein derartiger Notstand war vorliegend hingegen nicht gegeben. 2.5 Der Beschwerdeführer vermag vorlie…»
SB130506 · zh
State of Necessity Defense for Evasive Driving During Pursuit
«…bestimmten Zahl von Menschen möglich, die sich oft nur zufällig nicht verwirklicht (BGE 116 IV 364 E. 1a S. 366; Urteil 6B_7/2010 vom 16. März 2010 E. 2.; Urteil 1C_4/2007 vom 4. September 2007 E. 2.2). Im Urteil 1C_4/2007 vom 4. September 2007 (Be…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_7/2010

Urteil vom 16. März 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Fürsprecher Marc Siegenthaler,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 26. November 2009.

Sachverhalt:

A. Der Tierarzt X.________ überschritt mit seinem Personenwagen auf der S.________strasse in T.________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h), als er sich auf dem Weg zur Behandlung einer Kuh befand, welche an einer akuten Euterentzündung litt.

B. Das Gerichtspräsidium Muri sprach X.________ am 19. Juni 2009 (in Bestätigung eines Strafbefehls vom 24. März 2009) der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und büsste ihn mit 1'000 Franken (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Berufung X.________s mit Urteil vom 26. November 2009 ab.

C. X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und seine Freisprechung. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h innerorts und damit die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit der ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht. Er beruft sich aber auf Notstand im Sinne von Art. 17 StGB . Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er mit seiner Fahrt nicht das Gebot der Verhältnismässigkeit überschritten. Für die Ermittlung der Höherwertigkeit bei der Interessenabwägung gelte ein objektiver Massstab. Massgebend seien nicht abstrakte Vorstellungen, sondern vielmehr die konkreten Verhältnisse, welche im Tatzeitpunkt - trockene Strasse, gute Sichtverhältnisse, kein Verkehrsaufkommen - geherrscht hätten. Gestützt darauf könne nicht gesagt werden, er sei mit seiner Fahrweise das Risiko einer Verletzung von Menschen oder gar eines "tödlichen" Unfalls durch den Zeitgewinn von einigen Minuten eingegangen. Das Interesse an der Rettung des erkrankten Tieres wiege vorliegend höher als die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeitsvorschriften. Die Voraussetzungen von Art. 17 StGB seien erfüllt. Er sei deshalb von Schuld und Strafe freizusprechen.

Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid zwar die Unmittelbarkeit der Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB bzw. anerkennt, dass der Beschwerdeführer von einer dringlichen Situation ausgehen durfte. Sie verneint jedoch die Verhältnismässigkeit seiner Fahrweise und damit im Ergebnis das Vorliegen einer Notstandshilfesituation. Der Beschwerdeführer habe eine Strecke von vier bis sechs Kilometern zurückgelegt und durch das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit lediglich einen Zeitgewinn von ca. 2-3 Minuten erlangt. Mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts sei davon auszugehen, dass dieser geringe zeitliche Gewinn das Risiko eines tödlichen Unfalls und die weiteren mit der schnellen Fahrweise verbundenen Gefahren nicht zu rechtfertigen vermöge. Auch wenn Tiere keine Sachen mehr seien, handle es sich bei ihnen nicht um Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit eines Menschen. Zudem sei selbst bei Menschen Notstand bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen nur sehr zurückhaltend anzunehmen (angefochtener Entscheid, S. 7).

2. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt im Sinne von Art. 17 StGB rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.

Nach der Rechtsprechung ist bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung wie hier Notstand ganz allgemein nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 116 IV 364 E. 1a S. 366 mit Hinweis; 6A.107/1997 E. 2a S. 4; 1C_4/2007 E. 2.2 S. 4). Eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung dürfte danach durch Notstand bzw. Notstandshilfe höchstens gerechtfertigt sein, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage steht. Selbst in solchen Fällen ist indessen Zurückhaltung geboten. Denn bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich, die sich oft nur zufällig nicht verwirklicht. In Betracht kommt die Annahme eines Notstandes bzw. einer Notstandshilfe deshalb insbesondere in Fällen, in denen ein Fahrzeuglenker jemanden, der schwer wiegende Krankheitssymptome aufweist, möglichst schnell ins Spital bringen muss, oder wenn der Fahrzeuglenker gegebenenfalls selber an einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die ein unverzügliches Aufsuchen des Spitals erforderlich macht (vgl. BGE 106 IV 1 ). In solchen Fällen stehen Leib und Leben auf dem Spiel.

3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 17 StGB (bzw. Art. 34 aStGB) nicht zu beanstanden. Zwar war der Beschwerdeführer als Tierarzt nach § 16 des aargauischen Gesundheitsgesetzes verpflichtet, der akut an Colimastitis erkrankten Kuh Beistand zu leisten, und gilt es den in der Tierschutzgesetzgebung verankerten Schutz der Würde und des Wohlergehens von Tieren ( Art. 1 TschG ; SR 455) ebenso zu berücksichtigen wie den Umstand, dass Tiere gemäss Art. 641a ZGB keine Sachen mehr sind (vgl. allerdings Art. 110 Abs. 3bisStGB, wonach eine Bestimmung, die auf den Begriff der Sache abstellt, entsprechende Anwendung auf Tiere findet). Die Notstandsvorschrift setzt aber voraus, dass bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Darin sind auch die Rangordnungen der betroffenen Rechtsgüter einzubeziehen. Steht wie hier die Sicherheit des Strassenverkehrs und damit die Gefahr von Leib und Leben von Menschen auf dem Spiel, so tritt die Rettung eines Tieres grundsätzlich zurück. Der Beweggrund, ein erkranktes Tier möglichst rasch zu behandeln, rechtfertigt erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen daher regelmässig nicht. Dies gilt selbst, wenn der Nachweis einer konkreten Gefährdung anderer nicht erbracht ist (so ausdrücklich BGE 116 IV 365 E. 1a). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die zurückgelegte Fahrstrecke von 4-6 km kann nicht als kurz bezeichnet werden, und der durch die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung erzielte zeitliche Gewinn betrug lediglich 2-3 Minuten. Ein solch minimaler Zeitgewinn vermag die mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung verbundenen möglichen Gefahren eines Unfalles, eventuell mit tödlichen Folgen, auch bei einigermassen geraden und übersichtlichen Strassen nicht zu rechtfertigen (so MARTIN SCHUBARTH, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Bern 1982, Art. 117 aStGB N. 69 ff., insbesondere N. 72). Der Rechtfertigungsgrund der Notstandshilfe im Sinne von Art. 17 StGB ist nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill