Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_699/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal regarding penal order finality after unexcused absence from trial under criminal procedure law

Geschäftsnummer 6B_699/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal and upheld the lower cantonal court's decision, confirming that a penal order became legally binding due to the withdrawal of the objection upon the defendant's unexcused failure to appear at the first-instance hearing. The material facts involved a criminal order for disobedience to official orders, a duly notified trial summons with legal warnings, and the defendant's unjustified absence from the hearing. Decisive legal basis included Articles 42 and 108 of the Federal Supreme Court Act concerning formal pleading requirements, alongside Article 356 paragraph 4 of the Criminal Procedure Code regarding the fictional withdrawal of an objection upon unexcused absence from the main hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 85 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal regarding penal order finality after unexcused absence from trial under criminal procedure law: Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_699/2025

Urteil vom 12. November 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Juli 2025 (BK 25 333).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. März 2025 wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Dagegen erhob er am 10. April 2025 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau zur Durchführung der Hauptverhandlung überwies. Das Regionalgericht lud ihn am 23. Mai 2025 unter Hinweis auf die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen zur Hauptverhandlung auf den 24. Juni 2025 vor. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2025 polizeilich zugestellt. Am 24. Juni 2025 verfügte das Regionalgericht in Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen und habe sich auch nicht vertreten lassen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 22. Juli 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3. Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Vor Bundesgericht macht er nicht geltend, er habe die Vorladungsverfügung nicht erhalten oder sie sei ihm nicht korrekt zugestellt worden. Er räumt selber ein, sie sei ihm durch den Dorfpolizisten zugestellt worden (Art. 85 Abs. 2 StPO). Er bringt auch nicht vor, er sei über die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO nicht belehrt worden bzw. er habe die fragliche Belehrung nicht verstanden. Auf die Erwägungen der Vorinstanz, welche die Rechtsfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens des Einsprechers von der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend aufzeigt, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Unklar bleibt, worauf der Beschwerdeführer hinaus will, wenn er von einer "Eingabefrist von 21 Tagen ans Gericht ab Zustellung, also bis am 29.6.2025" spricht sowie davon, dass der regionalgerichtliche Entscheid PEN 25 155 bereits "vor Ablauf der Eingabefrist" versandt worden sei. Mit seinen weiteren Ausführungen behauptet er, der Strafbefehl sei ungültig, weil von einer unbefugten Person ausgestellt, und der (ein) Einspracheentscheid vom 3. April 2024 sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Seine Kritik genügt einerseits den Begründungsanforderungen nicht und hat andererseits mit der Frage, ob er zur Hauptverhandlung vor erster Instanz erscheinen musste oder nicht, nichts zu tun. Da er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise befasst und auch vor Bundesgericht keinen nachvollziehbaren Grund dafür anzugeben vermag, weshalb er der Hauptverhandlung vor erster Instanz unentschuldigt fernblieb, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill