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6B_699/2016 KI-generiert

Procedural Costs Following Acquittal in Weapons Act Violation Case

Geschäftsnummer 6B_699/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was initially fined for violating weapon regulations but was subsequently acquitted by a lower court. However, the court ruled that the individual must still pay the procedural costs associated with the case, amounting to a total of over 900 Swiss francs. Upon appealing this decision, the appellate court upheld the imposition of costs despite the acquittal, leading the individual to file a complaint against the appellate court's ruling. The focus of the complaint was on whether the costs could be enforced given the acquittal, but the subsequent legal proceedings did not find sufficient merit in the individual's arguments to reverse the cost rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Procedural Costs Following Acquittal in Weapons Act Violation Case: However, the court ruled that the individual must still pay the procedural costs associated with the case, amounting to a total of over 900 Swiss francs. Upon appealing this decision, the appellate court upheld the imposition of costs despite the acquittal, leading the individual to file a complaint against the appellate court's ruling. The focus of the complaint was on whether the costs could be enforced given the acquittal, but the subsequent legal proceedings did not find sufficient merit in the individual's arguments to reverse the cost rulings.

Schlagwörter

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Auferlegung von Verfahrenskosten Widerhandlung gegen das Waffengesetz Verfahrenskosten Verfahrensverletzungen strafrechtliche Sanktion Schuldschein strafrechtliches Revisionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to justify not entering upon the appeal because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for the decision not to impose costs in this instance (implicitly, as no costs were levied).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_699/2016

Urteil vom 29. November 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Auferlegung von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 9. Mai 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl vom 19. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Waffengesetzes mit Fr. 400.-- gebüsst. Auf dessen Einsprache hin sprach ihn die erste Instanz mit Urteil vom 18. August 2015 frei, auferlegte ihm aber die Verfahrenskosten von Fr. 345.--. Ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel wies die Vorinstanz am 9. Mai 2016 ab. Sie stellte fest, dass der Freispruch des Beschwerdeführers von der Anklage der Übertretung des Waffengesetzes in Rechtskraft erwachsen ist. Sie auferlegte ihm die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 345.30 sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 600.--. Auf die Begehren um Ausrichtung einer Genugtuung und einer Entschädigung trat sie nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Die Vorinstanz bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid mit ausführlicher Begründung. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll. Sachbezogen macht er vor Bundesgericht nur geltend, die Verfahrenskosten könnten ihm nicht auferlegt werden, weil er freigesprochen worden sei. Er verkennt, dass ein Freispruch nicht in jedem Fall zu einer Befreiung von den Kosten führt ( Art. 426 Abs. 2 StPO ). Darauf hat ihn bereits die Vorinstanz hingewiesen. Mit deren Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer den am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Richtern sinngemäss Parteilichkeit vorwirft, ist gestützt auf sein Vorbringen nicht ersichtlich, dass und inwieweit dieser Vorwurf zutreffen könnte. Ein Entscheid, mit welchem der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, beweist jedenfalls noch nicht, dass daran mitwirkende Richter voreingenommen waren. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht (vgl. BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

3. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill