Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_699/2007 KI-generiert

Complaint Against Refusal to Open Criminal Investigation Upheld

Geschäftsnummer 6B_699/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by a cantonal court concerning the non-initiation of criminal proceedings related to a report that enumerated 13 criminal offenses and referenced administrative proceedings. The appeal was principally based on the appellant's perspective of the events, but it was deemed to lack sufficient legal grounding as it primarily consisted of general comments and did not adequately address the specific points of the contested ruling. Consequently, the appeal was not accepted, and the appellant was required to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complaint Against Refusal to Open Criminal Investigation Upheld: The appeal was principally based on the appellant's perspective of the events, but it was deemed to lack sufficient legal grounding as it primarily consisted of general comments and did not adequately address the specific points of the contested ruling. Consequently, the appeal was not accepted, and the appellant was required to bear the court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung Strafanzeige Administrativuntersuchung Säumnis der Staatsanwaltschaft Fragepflicht Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained because the reasoning, inter alia, did not meet the requirements of Art. 42 para. 2 BGG, leading to a decision based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_699/2007

Urteil vom 1. Dezember 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 27. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Auf die Nachbesserung der Beschwerde ist nicht einzutreten, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde.

2. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im Zusammenhang mit einer Strafanzeige, die sich im Wesentlichen auf die Aufzählung von 13 Straftatbeständen und den Hinweis auf Akten eines Verwaltungsverfahrens beschränkte, kein Verfahren eröffnet und eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde im angefochtenen Entscheid abgewiesen wurden. Die Beschwerde erschöpft sich zur Hauptsache in einer Darstellung der Vorkommnisse aus der Sicht des Beschwerdeführers und damit in vor Bundesgericht unzulässiger appellatorischer Kritik. Die Ausführungen, die sich konkret auf den angefochtenen Entscheid beziehen (Beschwerde S. 5 - 7), betreffen allgemeine Erwägungen und die Aufzählung von Fragen und rudimentären Antworten, die den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: