Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_698/2016 KI-generiert

Spouse v. Spouse: Dismissal of Reciprocal Domestic Violence Allegations Upheld

Geschäftsnummer 6B_698/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple who married in August 2014 and were factually separated by May 2015. Both parties accused each other of insults, physical assaults, and minor bodily injuries, leading them to file criminal complaints against one another. In March 2016, the prosecution dismissed the criminal case, redirecting any claims for damages to civil court. The individual who filed a complaint against this prosecution decision had their appeal rejected by the Cantonal Court in May 2016. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking a continuation of the criminal proceedings and legal aid for both the initial and federal court processes.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 306 Abs. 1 i.V.m, Art. 318 StPO, Art. 397 i.V.m; Spouse v. Spouse: Dismissal of Reciprocal Domestic Violence Allegations Upheld: Both parties accused each other of insults, physical assaults, and minor bodily injuries, leading them to file criminal complaints against one another. In March 2016, the prosecution dismissed the criminal case, redirecting any claims for damages to civil court. The individual who filed a complaint against this prosecution decision had their appeal rejected by the Cantonal Court in May 2016. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking a continuation of the criminal proceedings and legal aid for both the initial and federal court processes.

Schlagwörter

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Einstellung des Strafverfahrens (häusliche Gewalt, Beschimpfung etc.) Häusliche Gewalt Einstellung wegen Körperverletzung Ehegatte Rügeprinzip stichhaltige Gründe medizinische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for legal aid because sufficient proof of need was not provided.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs for the proceedings.

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«…ng von Einstellungsverfügungen zu beachten ( BGE 138 IV 186 E. 4.1, BGE 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). 2.2.2 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüb…»
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«…enn die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch das Anfechtungsobjekt beschränkt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine). II. 1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a S…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_698/2016

Urteil vom 10. April 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,

2. A.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens (häusliche Gewalt, Beschimpfung etc.),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 17. Mai 2016.

Sachverhalt:

A. A.________ und X.________ heirateten am 27. August 2014 und sind seit dem 22. Mai 2015 faktisch getrennt. Die Eheleute werfen sich u.a. gegenseitig Beschimpfungen, Tätlichkeiten und leichte Körperverletzungen vor und stellten Ende Mai/Anfang Juni gegenseitig Strafanträge, woraufhin sie je zweimal von der Polizei einvernommen wurden. Mit Verfügung vom 3. März 2016 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg das Strafverfahren gegen beide ein und verwies die Genugtuungsforderungen von Fr. 50'000.- (X.________) respektive Fr. 1'000.- (A.________) auf den Zivilweg.

B. Die von X.________ gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg am 17. Mai 2016 ebenso ab wie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das "Urteil" der Strafkammer vom 17. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren fortzuführen. Ferner sei ihm für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüchen auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde führende Partei darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Allfällige im kantonalen Verfahren bereits adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderungen werden in der Einstellungsverfügung nicht behandelt (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b, Art. 320 Abs. 3 StPO ), weshalb die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht ihre Beschwerdelegitimation und somit darlegen muss, inwieweit sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, kann auf diese nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2. Ob die Ausführungen des Beschwerdeführers, er könne die von ihm bereits mit der Strafanzeige wegen der vermeintlichen Übergriffe seitens seiner Ehefrau geltend gemachten Genugtuungsansprüche von Fr. 50'000.- infolge der Verfahrenseinstellung nicht mehr geltend machen, den Begründungsanforderungen genügt, erscheint zweifelhaft. Es bleibt ihm unbenommen, diese trotz Einstellung auf dem Zivilweg zu verfolgen. Die Frage kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde sich im Ergebnis als unbegründet erweist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf ein faires Verfahren. Er könne seine Zivilforderungen aus häuslicher Gewalt nicht geltend machen, weil die Staatsanwaltschaft ihrer Ermittlungspflicht nicht nachkomme und das Strafverfahren in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" eingestellt habe. Vorliegend handle es sich nicht um einen Fall klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlender Prozessvoraussetzungen. Er sei wiederholt Opfer häuslicher Gewalt durch seine Ehefrau geworden und habe sich in fünf Fällen in medizinische Behandlung begeben müssen, was die von ihm eingereichten Arztberichte des Kantonsspitals Freiburg belegten. Dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz seine Aussagen und die Arztzeugnisse als nicht glaubhaft einstuften, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz verkenne, dass die gesetzlichen Schutzbestimmungen über häusliche Gewalt nicht nur gegenüber Frauen, sondern auch Männern Anwendung fänden. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da er lediglich durch die Polizei und nicht von der Staatsanwaltschaft angehört worden sei.

2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Aussagen und das Verhalten des Beschwerdeführers seien teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und die Ehegatten bestritten die Anschuldigungen des jeweils anderen vehement. Die eingereichten, nicht aktuellen Arztberichte genügten "in casu" nicht, um einen erhärteten Tatverdacht zu begründen, insbesondere da sich der Beschwerdeführer trotz regelmässiger häuslicher Gewalt nie an die Polizei gewandt habe. Es bestünden keine objektiven Beweise für die Tatvorwürfe, weshalb eine Verurteilung der Ehefrau keineswegs wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch. Unter diesen Umständen sei die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.

2.3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt ( Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten, wonach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft ( BGE 138 IV 86 E. 4.1, 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Gemäss Art. 306 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StPO stellt die Polizei im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest und befragt die geschädigten und tatverdächtigen Personen. Dass die Staatsanwaltschaft die Privatklägerschaft vor Erlass einer Einstellungsverfügung zwingend persönlich einzuvernehmen hat, verlangt die Strafprozessordnung hingegen nicht. Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. Der Beschwerdeführer konnte im vorinstanzlichen Verfahren sämtliche Einwendungen gegen die Einstellungsverfügung erneut vorbringen und die Vorinstanz verfügt im Beschwerdeverfahren über dieselbe Prüfungsbefugnis wie die Staatsanwaltschaft (vgl. Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4 mit Hinweisen).

2.4.2. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Grundsatz "in dubio pro duriore" erst dann zur Anwendung gelangt, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt respektive eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Kommt die Staatsanwaltschaft nach erschöpfender Beweiserhebung bei objektiver Betrachtung zur Ansicht, der strafrechtliche Vorwurf sei nicht erstellt und eine Verurteilung komme nicht in Frage, hat sie die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Erachtet sie hingegen einen Tatverdacht als erhärtet, hat sie in "dubio pro duriore" Anklage zur erheben (respektive einen Strafbefehl zu erlassen) und zwar selbst dann, wenn das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime "in dubio pro reo" zu einem Freispruch gelangen kann. Die Staatsanwaltschaft kann - insbesondere bei schweren Delikten - nicht in antizipierter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von einer Anklageerhebung absehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht. Derartige Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Die Verfahrensmaxime erlangt ebenfalls erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung wie das Gericht vornimmt. Umgekehrt ist die Staatsanwaltschaft auch bei sich widersprechenden Aussagen nicht zwingend zur Anklageerhebung (oder zum Erlass eines Strafbefehls) verpflichtet, sondern nur, wenn sie den Tatvorwurf als erstellt erachtet.

Dass die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung (vgl. Art. 318 StPO ) respektive die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren (Art. 397 i.V.m. Art. 393 Abs. 2 StPO ) die erhobenen Beweise würdigt, um über den weiteren Verfahrensgang (Einstellungsverfügung [ Art. 320 StPO ], Erlass eines Strafbefehls oder Anklageerhebung [ Art. 324 Abs. 1 StPO ] oder Fortführung des Strafverfahrens [ Art. 397 Abs. 3 StPO ]) zu entscheiden, stellt keine unzulässigen Eingriff in die Kompetenz der Sachgerichte dar. Ob hinreichende Verdachtsgründe für eine Anklageerhebung oder den Erlass eines Strafbefehls bestehen ( Art. 324 Abs. 1 StPO ), stellt lediglich einen Prozessentscheid dar, der - ebenso wie ein Strafbefehl oder die Anklage - bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht materiell über den untersuchten Lebenssachverhalt befindet. Dies gilt auch für den Entscheid der Beschwerdeinstanz, der in Form einer Verfügung (Einzelgericht) oder eines Beschlusses (Kollegialgericht) ergeht (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO ; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1156 Ziff. 2.2.8.5; BGE 141 IV 396 E. 3.5). Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch den angefochtenen Entscheid der Staatsanwaltschaft beschränkt. Sie kann nicht über das hinausgehen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (vgl. PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393; DERS., Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. St. Gallen 2011, N. 390 und 543). Im Rahmen der sachlichen und rechtlichen Überprüfung der Einstellungsverfügung fällt die Beschwerdeinstanz mangels Sachkompetenz kein Urteil und trifft keine für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 BGG . Die materielle Beurteilung des vermeintlich inkriminierten Lebenssachverhalts (und dessen rechtliche Würdigung) obliegt allein den Sachgerichten (BBl 2006 1276 Ziff. 2.6.4.2; Urteil 6B_716/2014 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4.3. Vorliegend verneint die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht aufgrund der widersprüchlichen und zum Teil nicht nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers. Dies ist nicht zu beanstanden. Bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme ging es dem Beschwerdeführer primär darum, die "illegalen Machenschaften" seiner Ehefrau und deren Familie zu denunzieren. Erst bei seiner "zweiten" Einvernahme im gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen Drohung, Verleumdung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage rückten die vermeintlichen Übergriffe seiner Ehefrau in den Mittelpunkt. Das gleiche widersprüchliche Aussageverhalten offenbarte der Beschwerdeführer im Wegweisungsverfahren. Während er anlässlich seiner persönlichen Anhörung beim Amt für Migration noch abstritt, dass die Beziehung mit seiner Ehefrau gescheitert ist, machte er im weiteren Verfahrensverlauf häusliche Gewalt für das Scheitern geltend.

Unzutreffend ist, die Vorinstanz spreche den eingereichten Arztzeugnissen jeglichen Beweiswert ab. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erbringen die Atteste keinen Beweis für die von ihm behaupteten körperlichen Übergriffe durch seine Ehefrau. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, belegen die Atteste "lediglich" die ärztlichen Konsultationen und die hierbei vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden. Indem die Vorinstanz aufgrund der widersprüchlichen Aussagen und den in den Akten befindlichen Ausdrucken des SMS-Verkehrs, in dem der Beschwerdeführer seiner Ehefrau und deren Bruder mit körperlicher Gewalt und dem Tod droht, den Arztberichten keine über den dargelegten Beweiswert hinausgehende Bedeutung beimisst und einen hinreichenden Tatverdacht verneint, überschreitet sie das ihr zustehende Ermessen nicht. Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf die gesetzlichen Schutzmassnahmen zur häuslichen Gewalt bezweckt, denn die Vorinstanz verneint nicht, dass auch Männer Opfer häuslicher Gewalt sein können und durch Art. 123 Ziff. 1 iV.m. Ziff. 2 Abs. 3 StGB geschützt sind.

2.4.4. Inwiefern neben dem nicht gegebenen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung und auf ein faires Verfahren verletzt sein soll, ist weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargelegt (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde sei keinesfalls aussichtslos gewesen, da die Verfahrenseinstellung gegen Bundesrecht und die EMRK verstosse.

3.2. Beruht der angefochtene Entscheid - wie vorliegend - auf mehreren selbständigen alternativen Erwägungen, die jede für sich allein dessen Ergebnis begründen, muss für eine Gutheissung der Beschwerde jede Erwägung formgerecht angefochten werden, andernfalls wird auf die Beschwerde mangels formgültiger Begründung nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4; Urteil 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 4.7, nicht publ. in: BGE 142 IV 163 ; je mit Hinweisen).

3.3. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt auf die Erwägungen, mit denen die Vorinstanz seine Bedürftigkeit verneint, eingeht, widersprechen seine Ausführungen der sich aus seinen (unvollständig) eingereichten Unterlagen und von der Vorinstanz grosszügig zu seinen Gunsten bemessenen Einkommenssituation. Ob die kantonale Beschwerde aussichtslos war, ist für den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach unerheblich.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist mangels hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held