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6B_698/2011 KI-generiert

Dismissal of Criminal Appeal for Failure to Substantiate Claims

Geschäftsnummer 6B_698/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the lower court dismissed a complaint regarding defamation, asserting that the appellant had failed to submit the necessary written appeals within the stipulated timeframe, despite being informed of the potential consequences. The court ruled that the appeal was deemed withdrawn, making the initial verdict final. In response, the appellant brought the matter before a higher court, yet failed to adequately address the considerations of the lower court or demonstrate any violation of Swiss law or arbitrary application of cantonal law. Consequently, the higher court declared that it would not consider the appeal, and imposed costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Criminal Appeal for Failure to Substantiate Claims: The court ruled that the appeal was deemed withdrawn, making the initial verdict final. In response, the appellant brought the matter before a higher court, yet failed to adequately address the considerations of the lower court or demonstrate any violation of Swiss law or arbitrary application of cantonal law. Consequently, the higher court declared that it would not consider the appeal, and imposed costs on the appellant.

Schlagwörter

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Ehrverletzung Kosten Rückzug des Strafantrags Beweislosigkeit formelle Verfahrenseinstellung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids gesetzliche Frist Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering thereon (non-entrée en matière) based on procedural deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the judicial costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_698/2011

Urteil vom 2. November 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Koller,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehrverletzung; Kosten; Willkür,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. August 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich schrieb am 29. August 2011 das Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin als durch Rückzug erledigt ab. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe am 16. März 2011 zwar fristgerecht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 4. März 2011 eingelegt, es jedoch trotz Hinweises auf die entsprechenden Säumnisfolgen unterlassen, schriftliche Berufungsanträge im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 StPO /ZH innert der ihr erstreckten Frist zu stellen und zu begründen. Die Berufung der Beschwerdeführerin gelte daher androhungsgemäss als zurückgezogen. Demzufolge sei das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Obergericht schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt bzw. das kantonale Strafprozessrecht willkürlich angewendet haben könnte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht. Soweit sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Beilagen auf neue Tatsachen beruft, handelt es sich um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG . Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill