Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_698/2007 KI-generiert

Standing to Appeal Dismissal of Fraud Investigation

Geschäftsnummer 6B_698/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a legal challenge by two individuals who appealed against the decision of a higher court that had dismissed their request for the continuation of a criminal investigation related to allegations of fraud and unfair competition. The appellants participated in previous proceedings but were found to lack a legally protected interest to contest the ruling, which led to the dismissal of their appeal based on the absence of standing as defined by relevant legal provisions. Consequently, the court decided not to entertain the appeal and imposed court costs on the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Standing to Appeal Dismissal of Fraud Investigation: The appellants participated in previous proceedings but were found to lack a legally protected interest to contest the ruling, which led to the dismissal of their appeal based on the absence of standing as defined by relevant legal provisions. Consequently, the court decided not to entertain the appeal and imposed court costs on the appellants.

Schlagwörter

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Einstellung der Strafuntersuchung (Betrug usw.) Beschwerdelegitimation Betrugsermittlung ungerechtfertigte Entlassung rechtlich geschütztes Interesse Parteianhörung Stellung des Opfers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellants.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_698/2007

Urteil vom 10. November 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Y.________,

8967 Widen,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Grüter,

gegen

A.________,

B.________,

Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Fred Rueff,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.

Gegenstand

Einstellung der Strafuntersuchung (Betrug usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 27. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass eine Untersuchung wegen Betrugs und unlauteren Verhaltens im Sinne des UWG eingestellt und ein dagegen gerichteter Rekurs im angefochtenen Entscheid abgewiesen wurden. Zwar waren die Beschwerdeführer Teilnehmer des Verfahrens vor den Vorinstanzen (Beschwerde S. 2 Ziff. I/3), aber sie übersehen, dass gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG überdies für die Legitimation erforderlich ist, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ist bei Geschädigten, die nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sind, zu verneinen ( BGE 133 IV 288 ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: