Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_697/2021 KI-generiert

Appellant's Lack of Standing to Appeal Declined Prosecution

Geschäftsnummer 6B_697/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who sought to initiate a criminal proceeding against two debt enforcement officers, which the Regional Public Prosecutor's Office of Emmental-Oberaargau declined to take up on March 29, 2021. The complainant appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Bern. On May 25, 2021, the court partially upheld his complaint by acknowledging a violation of the right to be heard but otherwise dismissed the complaint and did not proceed with a request for recusal. Subsequently, the complainant approached the Swiss Federal Tribunal, contesting the Higher Court's decision not to proceed with the case and alleging procedural violations, including bias and preconception by the prosecutor handling the case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 113 BGG, Art. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 5 SchKG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appellant's Lack of Standing to Appeal Declined Prosecution: The complainant appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Bern. On May 25, 2021, the court partially upheld his complaint by acknowledging a violation of the right to be heard but otherwise dismissed the complaint and did not proceed with a request for recusal. Subsequently, the complainant approached the Swiss Federal Tribunal, contesting the Higher Court's decision not to proceed with the case and alleging procedural violations, including bias and preconception by the prosecutor handling the case.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Beamtenhaftung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Privatstrafklage Inkasso Teilhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_697/2021

Urteil vom 5. Juli 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Mai 2021 (BK 21 181).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nahm das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen zwei Betreibungsbeamte am 29. März 2021 nicht an die Hand. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern, welches am 25. Mai 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellte, im Übrigen die Beschwerde aber abwies. Auf ein Ausstandsbegehren trat es nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG ).

3. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen bzw. materiell eingestellt hat, und schliesst das Verfahren somit ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Dem Beschwerdeführer stehen gegen die angeblich fehlbaren Betreibungsbeamten keine Zivilforderungen zu (vgl. Art. 5 SchKG , Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993; siehe auch Art. 100 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Er hat folglich kein Beschwerderecht in der Sache.

4. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht. Zwar macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie weitere Verfahrensverletzungen geltend und stellt einen Antrag auf Rückweisung der Sache an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft wegen Befangenheit und Voreingenommenheit der fallführenden Staatsanwältin. Die Vorbringen genügen zum einen den Begründungsanforderungen nicht und zielen zum anderen auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme ab, was unzulässig ist. Darauf ist nicht einzutreten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill