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6B_697/2020 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Prosecution Office and Cantonal Court of Graubünden on Dismissal of Criminal Complaints

Geschäftsnummer 6B_697/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who filed criminal complaints in late July 2019 against the head of the Office for Corrections in the Canton of Graubünden and employees of a correctional facility. The allegations included offenses such as defamation, coercion, and breach of official duty. However, the Graubünden prosecutor's office chose not to pursue these proceedings, issuing decisions to this effect in April 2020. The appellant contested this decision, but the Graubünden cantonal court did not entertain the complaints due to insufficient justification, as required by the local code of criminal procedure. The appellant sought the intervention of the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of previous decisions and the initiation of criminal proceedings against the accused individuals. The case at the Federal Tribunal also involved procedural requests, including an extension for justifying the complaints and an application for legal aid, which were part of the ongoing judicial process.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Complainant v. Cantonal Prosecution Office and Cantonal Court of Graubünden on Dismissal of Criminal Complaints: The allegations included offenses such as defamation, coercion, and breach of official duty. However, the Graubünden prosecutor's office chose not to pursue these proceedings, issuing decisions to this effect in April 2020. The appellant contested this decision, but the Graubünden cantonal court did not entertain the complaints due to insufficient justification, as required by the local code of criminal procedure. The appellant sought the intervention of the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of previous decisions and the initiation of criminal proceedings against the accused individuals. The case at the Federal Tribunal also involved procedural requests, including an extension for justifying the complaints and an application for legal aid, which were part of the ongoing judicial process.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtspflichtverletzungen) Nichteintreten Strafanzeige üble Nachrede unentgeltliche Rechtspflege strafrechtliche Nötigung Dienstverletzung gesetzliche Pflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_905/2020
6B_697/2020, 6B_905/2020,
6B_906/2020
6B_906/2020, 6B_907/2020,
6B_907/2020
6B_906/2020, 6B_907/2020,
6B_908/2020
Die gleich gelagerten Verfahren 6B_697/2020, 6B_905/2020, 6B_906/2020, 6B_907/2020 und 6B_908/2020 sind zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to lack of proper reasoning.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when setting the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_697/2020, 6B_905/2020,

6B_906/2020, 6B_907/2020,

6B_908/2020

Urteil vom 10. August 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtspflichtverletzungen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 29. April 2020 (SK2 20 23, SK2 20 22, SK2 20 24, SK2 20 25, SK2 20 26).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete zwischen dem 26. und 31. Juli 2019 gegen den Vorsteher des Amts für Justizvollzug des Kantons Graubünden sowie den Vorsteher und weitere Mitarbeitende einer Justizvollzugsanstalt Strafanzeige u.a. wegen übler Nachrede, Nötigung und Amtspflichtverletzungen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm die Strafverfahren mit Verfügungen vom 2., 7., 8. und 9. April 2020 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden am 29. April 2020 in fünf separaten Verfügungen nicht ein, weil das kantonale Rechtsmittel den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte. Auf das Ansetzen einer Nachfrist verzichtete es, weil eine solche nicht der inhaltlichen Überarbeitung der mangelhaft begründeten Beschwerde dienen könne. Dem Gesuch um Bestellung eines amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Durchführung von Strafverfahren gegen die Beanzeigten.

3. Die gleich gelagerten Verfahren 6B_697/2020, 6B_905/2020, 6B_906/2020, 6B_907/2020 und 6B_908/2020 sind zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen.

4. Der Beschwerdeführer beantragt eine Fristerstreckung für die Begründung der Beschwerde. Eine solche kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Eingabe ans Bundesgericht mit einer Begründung versehen, so dass auch kein Fall von Art. 50 BGG (Wiederherstellung der Frist) vorliegt.

5. Die Angelegenheit ist spruchreif. Für eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht kein Anlass.

6. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

7. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Aus seiner Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Nichteintretensverfügungen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

8. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dieser ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Hievon muss schon deshalb abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer seine Eingabe und sein Gesuch erst unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht hat, womit allfällige Begründungsmängel in der Beschwerdeschrift von vornherein nicht mehr rechtzeitig hätten behoben werden können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill