Appellant v. Cantonal Court on Cost Advance Non-Payment and Delivery Fiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against a decision made by the Administrative Court of Zurich, where the applicant was instructed to pay a deposit of CHF 3,000 within 20 days to allow his legal remedy to proceed. The court's initial attempt to serve this notice to the applicant failed, leading to a subsequent registered delivery, which also did not reach the applicant due to a retention request he had made with the postal service. Consequently, the court deemed the appeal inadmissible due to non-payment of the required deposit. The applicant contested this decision, claiming that the court had obstructed the delivery, but the court found no evidence to support this claim and ruled that it would not consider the appeal further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appellant v. Cantonal Court on Cost Advance Non-Payment and Delivery Fiction: The court's initial attempt to serve this notice to the applicant failed, leading to a subsequent registered delivery, which also did not reach the applicant due to a retention request he had made with the postal service. Consequently, the court deemed the appeal inadmissible due to non-payment of the required deposit. The applicant contested this decision, claiming that the court had obstructed the delivery, but the court found no evidence to support this claim and ruled that it would not consider the appeal further.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon because it did not meet the requirements of Art. 42 para. 2 or Art. 106 para. 2 BGG regarding the basis for the non-admissibility finding.
The request for legal aid was rejected because the legal remedies appeared hopeless.
The article was cited in the operative part regarding the refusal to reduce the court fee in light of the abusive nature of the proceedings.
The Federal Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_697/2011
Urteil vom 27. Oktober 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 8. August 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde dürfte verspätet sein (vgl. act. 6 und unten E. 5). Die Frage kann indessen offen bleiben, da auf das Rechtsmittel auch aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.
2. Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.
3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Verfügung des Einzelrichters am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 8. August 2011 gehen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen anderes wendet, ist darauf nicht einzutreten.
4. Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand des Einzelrichters verlangt, der den angefochtenen Entscheid gefällt hat (vgl. Beschwerde S. 2/3 Ziff. 10 und 11), ist darauf nicht einzutreten, weil aus den Ausführungen nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit ein Ausstandsgrund vorliegen könnte.
5. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2011 aufgefordert, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Nachdem eine erste Zustellung der Verfügung mit Gerichtsurkunde erfolglos geblieben war, erfolgte am 27. Juni 2011 eine zweite Zustellung mit einer eingeschriebenen Sendung, die ebenfalls erfolglos blieb, da der Beschwerdeführer der Post einen Zurückbehaltungsauftrag bis 27. Juli 2011 erteilt hatte. Da ein solcher Auftrag den Zeitpunkt der Zustellungsfiktion nach Auffassung der Vorinstanz nicht hinauszuschieben vermag, und da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde im angefochtenen Entscheid auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (angefochtener Entscheid S. 2/3 E. III und S. 3/4 E. 1.3 und 1.4).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die zweite Zustellung selber verhindert (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Dies trifft nicht zu, denn wie sich aus den Poststempeln auf der Rückseite der zweiten und eingeschriebenen Sendung vom 27. Juni 2011 ergibt, wurde diese, nachdem sie das Postamt am 28. Juni 2011 erreicht hatte, durch die Post nach Ablauf der Abholfrist von sieben Tagen am 6. Juli 2011 an die Vorinstanz zurückgesandt. Davon, dass die Vorinstanz eine ordnungsgemässe Zustellung verhindert hätte, kann nicht die Rede sein. Inwieweit der vom Beschwerdeführer der Post erteilte Zurückbehaltungsauftrag daran etwas zu ändern vermöchte, dass ein rechtsgültiger Zustellungsversuch vorliegt, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Da sie insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der missbräuchlichen Art der Prozessführung kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn