Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_697/2010 KI-generiert

Complainant's Standing to Appeal Refusal of Criminal Prosecution

Geschäftsnummer 6B_697/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed regarding a decision by the public prosecutor's office in a Swiss canton, where the court did not proceed with criminal charges related to false accusations and defamation. The complainant challenged this decision, but the court determined that he lacked standing to file the complaint as he did not qualify as a private prosecutor or a victim. Consequently, his appeal was deemed inadmissible, and he was ordered to bear the court costs. Additionally, a request for free legal assistance was rejected on the grounds that the legal claims were deemed hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complainant's Standing to Appeal Refusal of Criminal Prosecution: The complainant challenged this decision, but the court determined that he lacked standing to file the complaint as he did not qualify as a private prosecutor or a victim. Consequently, his appeal was deemed inadmissible, and he was ordered to bear the court costs. Additionally, a request for free legal assistance was rejected on the grounds that the legal claims were deemed hopeless.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Strafklage (falsche Anschuldigung und Verleumdung) Beschwerdelegitimation Strafverfolgung wegen Ehrverletzung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Stellung des Opfers Sexualdelikten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because the appellant lacked standing to appeal.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant's financial situation was considered when determining the court fee amount.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_697/2010

Urteil vom 27. August 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafklage (falsche Anschuldigung und Verleumdung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Ob die Beschwerdefrist gemäss dem auf ein ärztliches Zeugnis gestützten Antrag wiederhergestellt werden kann, kann offen bleiben, da die Beschwerde unzulässig ist. Sie richtet sich dagegen, dass auf Strafklagen wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten werden konnte. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angezeigten Straftaten nicht in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG . Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ( BGE 136 IV 29 ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn