Cantonal High Court Theft Conviction Upheld on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual accused of theft for allegedly concealing a bottle of wine, hairspray, and shower gel worth a total of 73.20 CHF under a newspaper in their shopping cart at a retail store and leaving without paying. The accused was convicted of minor theft by a lower court, which imposed a fine and a substitute prison sentence. The individual appealed the decision to a higher court, seeking to overturn the conviction on grounds of improper evaluation of evidence. The appeal was ultimately deemed insufficient, as it relied on repetitive claims without demonstrating clear errors in the previous ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Cantonal High Court Theft Conviction Upheld on Appeal: The accused was convicted of minor theft by a lower court, which imposed a fine and a substitute prison sentence. The individual appealed the decision to a higher court, seeking to overturn the conviction on grounds of improper evaluation of evidence. The appeal was ultimately deemed insufficient, as it relied on repetitive claims without demonstrating clear errors in the previous ruling.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision.
The court rejected the request for legal aid based on this provision.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_696/2013
Urteil vom 13. September 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Diebstahl,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 3. Juni 2013.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Coop eine Flasche Wein, einen Haarschaum und ein Duschgel im Gesamtwert von Fr. 73.20 unter einer Zeitung in seinem Einkaufskorb versteckt und ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen zu haben. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn am 3. Juni 2013 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Sache sei zurückzuweisen und neu zu beurteilen. Er strebt einen Freispruch an und macht geltend, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei fehlerhaft.
Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht angefochten werden, wenn er durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, reicht als Begründung nicht aus.
Die Beschwerde genügt den Anforderungen nicht, da sie nur unzulässige appellatorische Kritik enthält. So macht der Beschwerdeführer geltend, die Zeugen seien gar nicht am Vorfall anwesend gewesen. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Vorwurf geäussert und kommt zum Schluss, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vorwurf zutreffen könnte, zumal auch der Beschwerdeführer die Anwesenheit eines wichtigen Zeugen nicht bestreite (Urteil S. 8). Damit, dass der Beschwerdeführer seine Rüge vor Bundesgericht einfach wiederholt, vermag er nicht darzulegen, inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen sein könnte.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn