Untimely Appeal Dismissed for Lack of Substantive Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was found guilty of making threats by the Cantonal Court of Schaffhausen on February 15, 2022, resulting in a conditional fine and the confiscation of a firearm. The individual attempted to appeal the decision, but the Canton of Schaffhausen's High Court dismissed the appeal on May 20, 2022, due to its late filing. The appellant claimed to have expressed intent to appeal verbally during the trial, allegedly recorded by both audio and written means. However, the Federal Tribunal examined the case and found no evidence in the trial records of any such appeal being made at that time.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Untimely Appeal Dismissed for Lack of Substantive Argumentation: The individual attempted to appeal the decision, but the Canton of Schaffhausen's High Court dismissed the appeal on May 20, 2022, due to its late filing. The appellant claimed to have expressed intent to appeal verbally during the trial, allegedly recorded by both audio and written means. However, the Federal Tribunal examined the case and found no evidence in the trial records of any such appeal being made at that time.
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KI-generiertThe appeal was not admitted using the simplified procedure governed by this article because the requirements for reasoned submission were not met.
The court ruled that the complaint did not meet the required standard of substantiation stipulated by this article.
Used to decide that no court costs would be charged in this specific instance.
The court noted that the complaint did not articulate how the challenged decision violated federal law as defined by this article.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_695/2022
Urteil vom 28. Juni 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verspätete Berufungsanmeldung, Nichteintreten auf Rechtsmittel; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Mai 2022 (50/2022/10).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 15. Februar 2022 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen den Beschwerdeführer der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. Damit einhergehend ordnete es die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Sturmgewehrs an. Mit E-Mail vom 16. März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um eine "schriftliche Stellungnahme des Urteils"; mit Schreiben vom 31. März 2022 meldete er beim Kantonsgericht sinngemäss Berufung an.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 entschied das Obergericht des Kantons Schaffhausen, dass die Berufungsanmeldung zufolge verspäteter Eingabe offensichtlich unzulässig sei, nachdem das erstinstanzliche Urteil anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2022 mündlich eröffnet, das Urteilsdispositiv am 16. Februar 2022 spediert und vom Beschwerdeführer am 21. Februar 2022 entgegengenommen worden sei.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er macht geltend, dass keine verspätete Berufung vorliege. Er habe "während der Verhandlung" gesagt, dass er "in Berufung" gehe. Diese Aussage müsse sowohl (auf einem Tonträger) aufgezeichnet als auch (schriftlich) protokolliert worden sein.
2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3. Der implizite Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ignoriert, dass er die Berufung mündlich zu Protokoll angemeldet gehabt habe, erweist sich als aktenwidrig. Mithin geht solches nicht aus den vom Bundesgericht beigezogenen vorinstanzlichen Verfahrensakten hervor, und zwar weder aus dem schriftlichen Protokoll noch aus der Tonaufzeichnung. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, was an den vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Er setzt sich damit nicht auseinander. Damit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern der Nichteintretensentscheid das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Sie genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger